Die Ehefrau des Beschwerdeführers fuhr mit ihrem Personenwagen auf der A1 in Richtung Bern. Der Beschwerdeführer sass auf dem Beifahrersitz. Als sich eine andere Fahrerin bei der Einfahrt Lenzburg in den Verkehr einfügen wollte, geriet deren Fahrzeug ins Schleudern. Es kam zu einer Streifkollision mit dem Fahrzeug der Ehefrau des Beschwerdeführers, wobei der Beschwerdeführer eine HWS-Distorsion Grad II erlitt.
Der Beschwerdeführer klagte beim Bezirksgericht Lenzburg und machte einen Teil des von ihm behaupteten Erwerbsausfallschadens geltend. Das Bezirksgericht hiess die Klage teilweise gut. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Klage dagegen auf Berufung und Anschlussberufung hin ab. Das Bundesgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab (Urteil 4A_637/2015 vom 29. Juni 2016).
Der Beschwerdeführer argumentierte im Wesentlichen, er sei beim Unfall verletzt worden und habe die Beschwerden und Schmerzen derart fehlverarbeitet, dass er heute unter einer somatoformen Schmerzstörung leide. Er sei Direktgeschädigter (E. 3).
Das Bundesgericht befasste sich ausführlich mit dem natürlichen und dem adäquaten Kausalzusammenhang und fasste seine bisherige Rechtsprechung lehrbuchartig zusammen (E. 3.1 und E. 4.5).
Im Ergebnis schützte das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, wonach keinerlei Zusammenhang zwischen der somatoformen Schmerzstörung und dem Unfall bestehen würde. Die somatoforme Schmerzstörung sei nur insoweit auf den Unfall zurückzuführen, als dadurch die Ehefrau des Beschwerdeführers verletzt worden sei und dies beim Beschwerdeführer zu einer Überlastung geführt habe. Das Miterleben des Unfalls an sich und die beim Unfall erlittenen Verletzungen waren gemäss Obergericht und Bundesgericht nicht natürlich kausal für die somatoforme Schmerzstörung. Der Beschwerdeführer sei nicht direkt geschädigt worden. Er habe aufgrund seiner besonderen Beziehung zu seiner Ehefrau einen Reflexschaden erlitten (E. 3.2, 3.4, 4 und 4.1).
Bezüglich des adäquaten Kausalzusammenhanges hielt das Bundesgericht fest, dass die Zivilgerichte nicht an sozialversicherungsrechtliche Urteile gebunden sind und diese deshalb bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden müssen (E. 4.3.3).
Fraglich war für das Bundesgericht, ob die Rechtsprechung zu den Schockschäden herangezogen werden kann. Im Unterschied zu den Fällen mit Schockschäden, bei denen Angehörige einen Schock unmittelbar aufgrund der Nachricht über den Unfall erleiden, hatte der Beschwerdeführer den Unfall selber miterlebt und dabei auch Verletzungen erlitten. Dieses Miterleben und die Verletzungen waren aber nicht natürlich kausal für die somatoforme Schmerzstörung (E. 4.6).
Die Ursache für die somatoforme Schmerzstörung lag in den Mehrfachbelastungen nach dem Unfall, die zu einer Überlastung führten (E. 4.7). Der Beschwerdeführer sei zwar aufgrund der ehelichen Beistandspflicht gehalten gewesen, seine Ehefrau zu unterstützen und zu pflegen. Dass sich dabei mit einer Latenz von einigen Monaten eine somatoforme Schmerzstörung entwickelte, könne jedoch gemäss Bundesgericht billigerweise nicht mehr den Haftpflichtigen des Unfalls zugerechnet werden (E. 4.8).
Das Bundesgericht sah auch keine besonderen Umstände, aufgrund welcher der Schaden des pflegenden Angehörigen ausnahmsweise aus Billigkeitserwägungen und ohne Gefahr einer Haftungsausuferung den Haftpflichtigen des Unfalls zugerechnet werden könnte (E. 4.8).