In einem Grundsatzentscheid hat das Bundesgericht die mit BGE 130 V 352 eingeleitete Überwindbarkeitsrechtsprechung bei anhaltend somatoformen Schmerzstörungen geändert (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015). Es reagiert mit dieser Praxisänderung auf die anhaltende Kritik an der bisherigen Rechtsprechung bezüglich Invalidenrenten bei ätiologisch unklaren Beschwerdebildern.
Eine Mutter von sechs erwachsenen Kindern meldete sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Dabei erklärte sie, an verschiedenartigen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden, welche sich rasch verschlimmerten (u.a. Schmerzen am Rücken und Extremitäten, Schlafstörungen, Kraftlosigkeit und Niedergeschlagenheit).
Die IV-Stelle des Kantons Zug holte ein psychiatrisches Gutachten ein und verneinte gestützt darauf eine anspruchsbegründende Invalidität. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Das Bundesgericht hiess demgegenüber die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Einholung eins psychiatrischen Gerichtsgutachtens an das kantonale Gericht zurück.
Das Bundesgericht erwog, die Frage, ob die Schmerzstörung als Gesundheitsbeeinträchtigung überhaupt sachgerecht festgestellt worden sei, werde in der Versicherungspraxis oft kaum beachtet. Vermutlich werde deutlich zu häufig eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert (E. 2.1.1). Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung begründe überdies nur dann eine anspruchsbegründende Invalidität, wenn die Diagnose auch den Ausschlussgründen nach BGE 131 V 49 standhalte. Danach liege regelmässig keine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung vor, soweit die Leistungsbeschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruhe (E. 2.2, 2.2.1 und 2.2.2).
Weiter stellte sich das Bundesgericht die Frage, ob an der Vermutung festzuhalten ist, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein anderer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sei (E. 3.1).
Nach ausführlichen Erwägungen stellte das Bundesgericht fest, die Überwindbarkeitsvermutung sei aufzugeben (E. 3.5). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell sei durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster zu ersetzen (E. 3.6 und 5.1). Anhand eines Katalogs von Indikatoren habe künftig eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen (E. 3.6 und E. 4). Die funktionellen Auswirkungen einer psychosomatischen Störung seien stärker als bisher zu berücksichtigen, wozu ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen sei (E. 6).
Im konkreten Fall fehlte eine umfassende Beurteilung der relevanten Indikatoren, weshalb ein Gerichtsgutachten eingeholt werden muss (E. 10.1.3).