Nachdem die Überwindbarkeitsvermutung in der Invalidenversicherung aufgehoben wurde (Swissblawg-Beitrag zum Urteil 9C_492/2014), hat nun das Bundesgericht festgehalten, dass die neue Rechtsprechung sinngemäss auch in der Unfallversicherung gilt (Urteil 8C_10/2015 vom 5. September 2015, E. 5.1 und 5.2). Sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage unterstehen grundsätzlich den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen (E. 5.2).