Das BGer erlaubt der Allianz eine Rückforderung von Leistungen nach einem Unfall ausnahmsweise nicht. Zwar wäre eine Rückforderung an sich möglich gewesen, weil ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem leichten Unfall und den organisch nicht nachweisbaren Unfallfolgen fehlte.
Die Allianz hatte ihre Leistungen rückwirkend eingestellt, aber — unzulässigerweise — formlos. Nach einem Telefongespräch mit dem Versicherten hatte sie die Zahlungen aber wieder aufgenommen. Der Versicherte durfte daher davon ausgehen, dass frühere Leistungen nicht zurückgefordert würden. Aufgrund des Vertrauensschutzes war daher eine Rückforderung nicht mehr möglich; die Zahlungseinstellung konnte daher nur ex nunc et pro futuro erfolgen.