U 406/06: Verwirkung des Rückforderungsrechts eines Unfallversicherers

Das BGer erlaubt der Allianz eine Rück­forderung von Leis­tun­gen nach einem Unfall aus­nahm­sweise nicht. Zwar wäre eine Rück­forderung an sich möglich gewe­sen, weil ein adäquater Kausalzusam­men­hang zwis­chen dem leicht­en Unfall und den organ­isch nicht nach­weis­baren Unfall­fol­gen fehlte.
Die Allianz hat­te ihre Leis­tun­gen rück­wirk­end eingestellt, aber — unzuläs­siger­weise — form­los. Nach einem Tele­fonge­spräch mit dem Ver­sicherten hat­te sie die Zahlun­gen aber wieder aufgenom­men. Der Ver­sicherte durfte daher davon aus­ge­hen, dass frühere Leis­tun­gen nicht zurück­ge­fordert wür­den. Auf­grund des Ver­trauenss­chutzes war daher eine Rück­forderung nicht mehr möglich; die Zahlung­se­in­stel­lung kon­nte daher nur ex nunc et pro futuro erfolgen.