4A_317/2014: Substanziieren in der vorsorglichen Beweisführung

Die Beschw­erde­führerin stellte nach einem Verkehrsun­fall ein Gesuch um vor­sor­gliche Bewe­is­führung gegen die Ver­sicherung B. und beantragte, es sei ein inter­diszi­plinäres medi­zinis­ches Gutacht­en zu ver­an­lassen. Das Gesuch wurde abgewiesen. Das Bun­des­gericht hat­te zu entschei­den, ob das Willkürver­bot ver­let­zt wurde. Die Frage wurde verneint, wobei das Bun­des­gericht aus­führen kon­nte, mit welchem Detail­lierungs­grad ein Unfall­ereig­nis zu sub­stanzi­ieren ist (Urteil 4A_317/2014 vom 17. Okto­ber 2014, E. 2):

“2.1. Die Beschw­erde­führerin rügt eine Ver­let­zung des Willkürver­bots (Art. 9 BV).
Sie macht gel­tend, sie habe den Sachver­halt präzis umschrieben,
näm­lich: das Unfall­ereig­nis (abruptes Brems­man­över mit Heckaufprall),
die erlit­te­nen Ver­let­zun­gen (Wirbelsäulen‑, Schädel­hirn- und
Zah­n­trau­men) und die Dauer­fol­gen (Arbeit­sun­fähigkeit im angestammten
Beruf und Ein­schränkung im Haushalt zu 38 %). Die Vorin­stanz sei von
man­gel­hafter Sub­stanzi­ierung aus­ge­gan­gen, weil in den Rechtsschriften
auf die UV- und IV-Akten ver­wiesen und nicht präzisiert wor­den sei,
welche Akten der Gutachter zu beacht­en habe. Damit ver­wech­sle sie
Tat­sachen­be­haup­tun­gen und Beweis­mit­tel und ver­let­ze willkür­lich Art. 221 ZPO

 

2.2. Tat­sachen­be­haup­tun­gen müssen sub­stanzi­iert in der
Rechtss­chrift sel­ber erfol­gen; die blosse Ver­weisung auf Akten­stücke ist
ungenü­gend
[…].
Wenn die Vorin­stanz somit Hin­weise auf die UVG- und IV-Akten nicht
genü­gen liess, ist dies offen­sichtlich nicht willkür­lich.
Entscheidend
ist vielmehr, ob die Vorin­stanz an die Sub­stanzi­ierung des
Tat­sachen­fun­da­ments in den Rechtss­chriften sel­ber willkür­lich zu hohe
Anforderun­gen stellte. Die Vorin­stanz hat die Sachverhaltsumschreibung
im Gesuch — abge­se­hen vom erst in der Beru­fung ange­führten Grad der
Leis­tung­sun­fähigkeit im Haushalt von 38 % — gle­ich wiedergegeben, wie
sie nun von der Beschw­erde­führerin im Beschw­erde­v­er­fahren sel­ber zitiert
wird (vgl. E. 2.1). Sie hat aus­ge­führt, bei den Vor­brin­gen der
Beschw­erde­führerin han­dle es sich bloss um eine stich­wor­tar­tige Auswahl
von Behaup­tun­gen. So würde die Beschw­erde­führerin auch über­haupt keine
Angaben zum Unfall­her­gang machen.
Darauf geht die Beschw­erde­führerin mit
keinem Wort ein; sie wieder­holt lediglich wie erwäh­nt diese
stich­wor­tar­tige Umschrei­bung des Sachver­halts und behauptet, damit habe
sie diesen “präzis” umschrieben. Diese Begrün­dung genügt den
Rügean­forderun­gen offen­sichtlich nicht.”