Die Beschwerdeführerin stellte nach einem Verkehrsunfall ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gegen die Versicherung B. und beantragte, es sei ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten zu veranlassen. Das Gesuch wurde abgewiesen. Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob das Willkürverbot verletzt wurde. Die Frage wurde verneint, wobei das Bundesgericht ausführen konnte, mit welchem Detaillierungsgrad ein Unfallereignis zu substanziieren ist (Urteil 4A_317/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 2):
“2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV).
Sie macht geltend, sie habe den Sachverhalt präzis umschrieben,
nämlich: das Unfallereignis (abruptes Bremsmanöver mit Heckaufprall),
die erlittenen Verletzungen (Wirbelsäulen‑, Schädelhirn- und
Zahntraumen) und die Dauerfolgen (Arbeitsunfähigkeit im angestammten
Beruf und Einschränkung im Haushalt zu 38 %). Die Vorinstanz sei von
mangelhafter Substanziierung ausgegangen, weil in den Rechtsschriften
auf die UV- und IV-Akten verwiesen und nicht präzisiert worden sei,
welche Akten der Gutachter zu beachten habe. Damit verwechsle sie
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel und verletze willkürlich Art. 221 ZPO.2.2. Tatsachenbehauptungen müssen substanziiert in der
Rechtsschrift selber erfolgen; die blosse Verweisung auf Aktenstücke ist
ungenügend […].
Wenn die Vorinstanz somit Hinweise auf die UVG- und IV-Akten nicht
genügen liess, ist dies offensichtlich nicht willkürlich. Entscheidend
ist vielmehr, ob die Vorinstanz an die Substanziierung des
Tatsachenfundaments in den Rechtsschriften selber willkürlich zu hohe
Anforderungen stellte. Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsumschreibung
im Gesuch — abgesehen vom erst in der Berufung angeführten Grad der
Leistungsunfähigkeit im Haushalt von 38 % — gleich wiedergegeben, wie
sie nun von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren selber zitiert
wird (vgl. E. 2.1). Sie hat ausgeführt, bei den Vorbringen der
Beschwerdeführerin handle es sich bloss um eine stichwortartige Auswahl
von Behauptungen. So würde die Beschwerdeführerin auch überhaupt keine
Angaben zum Unfallhergang machen. Darauf geht die Beschwerdeführerin mit
keinem Wort ein; sie wiederholt lediglich wie erwähnt diese
stichwortartige Umschreibung des Sachverhalts und behauptet, damit habe
sie diesen “präzis” umschrieben. Diese Begründung genügt den
Rügeanforderungen offensichtlich nicht.”