Das BGer bestätigt im vorliegenden Urteil die auch ohne besondere Vereinbarung bestehende Pflicht, den Bauherrn (Auftraggeber) über die zu erwartenden Kosten zu informieren. Unterlässt der Architekt wie im vorliegenden Fall die entsprechende Aufklärung, muss im Einzelfall festgestellt werden, welches konkrete Vertrauen der Bauherr in die Kosteninformationen des Architekten haben durfte. Das BGer hatte im früheren Urteil 4C.424/2004 jedoch etwas allgemein festgehalten:
Auch keine Information kann eine Information sein, nämlich diejenige,
dass der Bauherr nicht mit Mehrkosten zu rechnen habe. Unterlässt der
Architekt eine Aufklärung über Kostenrisiken, insbesondere über die
Ungenauigkeit seiner Kostenprognosen, erweckt er grundsätzlich den
Eindruck und damit das Vertrauen des Bauherrn, besondere Risiken
bestünden nicht.
Diese Aussage muss das BGer nun wie folgt präzisieren:
Das damit aus der unterlassenen Information über die Genauigkeit eines Kostenvoranschlages grundsätzlich abgeleitete Vertrauen auf das Fehlen “besonderer” Risiken kann jedoch nicht so verstanden werden, dass keine Risiken vorliegen. Vielmehr muss sich der Bauherr die “üblichen”, d.h. die ihm auch ohne Aufklärung durch den Architekten bekannten Risiken anrechnen lassen […]. Demnach ist bei fehlender Orientierung über die Genauigkeit eines Kostenvoranschlags im Einzelfall zu prüfen, welches Vertrauen der Bauherr nach Treu und Glauben in die Kosteninformationen des Architekten haben durfte (vgl. E. 2.1 hiervor). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits der Wortbestandteil “Schätzung” darauf hindeutet, dass keine absolute Genauigkeit erwartet werden kann […].
Die weiteren Ausführungen im vorliegenden Urteil betreffen v.a. Fragen des Sachverhalts, der Beweiswürdigung, der Substantiierung. Das BGer fasst ferner die geltenden und übereinstimmenden Grundsätze für die Bewertung der Arbeit zur Honorarbestimmung beim Auftrag und beim Werkvertrag zusammen:
Damit hat der Richter bei Fehlen einer Honorarvereinbarung die Entschädigung beim Werkvertrag — gleich wie beim Auftrag — nach allgemeinen Prinzipien so festzulegen, dass sie den erbrachten Leistungen entspricht und unter Berücksichtigung der Umstände objektiv verhältnismässig ist […]. Sowohl beim Werkvertrag als auch beim Auftrag sind die zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlichen Personal- und Sach- und General- oder Gemeinkosten die Hauptkriterien für die Bewertung der Arbeit […].