4A_271/2013: Folge der unterlassenen Kosteninformation durch Architekten (Präzisierung der Rechtsprechung)

Das BGer bestätigt im vor­liegen­den Urteil die auch ohne beson­dere Vere­in­barung beste­hende Pflicht, den Bauher­rn (Auf­tragge­ber) über die zu erwartenden Kosten zu informieren. Unter­lässt der Architekt wie im vor­liegen­den Fall die entsprechende Aufk­lärung, muss im Einzelfall fest­gestellt wer­den, welch­es konkrete Ver­trauen der Bauherr in die Kosten­in­for­ma­tio­nen des Architek­ten haben durfte. Das BGer hat­te im früheren Urteil 4C.424/2004 jedoch etwas all­ge­mein festgehalten:

Auch keine Infor­ma­tion kann eine Infor­ma­tion sein, näm­lich diejenige,
dass der Bauherr nicht mit Mehrkosten zu rech­nen habe. Unter­lässt der
Architekt eine Aufk­lärung über Kosten­risiken, ins­beson­dere über die
Unge­nauigkeit sein­er Kosten­prog­nosen, erweckt er grund­sät­zlich den
Ein­druck und damit das Ver­trauen des Bauher­rn, beson­dere Risiken
bestün­den nicht
.

Diese Aus­sage muss das BGer nun wie fol­gt präzisieren:

Das damit aus der unter­lasse­nen Infor­ma­tion über die Genauigkeit eines Kosten­vo­ran­schlages grund­sät­zlich abgeleit­ete Ver­trauen auf das Fehlen “beson­der­er” Risiken kann jedoch nicht so ver­standen wer­den, dass keine Risiken vor­liegen. Vielmehr muss sich der Bauherr die “üblichen”, d.h. die ihm auch ohne Aufk­lärung durch den Architek­ten bekan­nten Risiken anrech­nen lassen […]. Dem­nach ist bei fehlen­der Ori­en­tierung über die Genauigkeit eines Kosten­vo­ran­schlags im Einzelfall zu prüfen, welch­es Ver­trauen der Bauherr nach Treu und Glauben in die Kosten­in­for­ma­tio­nen des Architek­ten haben durfte (vgl. E. 2.1 hier­vor). Dabei ist zu berück­sichti­gen, dass bere­its der Wortbe­standteil “Schätzung” darauf hin­deutet, dass keine absolute Genauigkeit erwartet wer­den kann […].

Die weit­eren Aus­führun­gen im vor­liegen­den Urteil betr­e­f­fen v.a. Fra­gen des Sachver­halts, der Beweiswürdi­gung, der Sub­stan­ti­ierung. Das BGer fasst fern­er die gel­tenden und übere­in­stim­menden Grund­sätze für die Bew­er­tung der Arbeit zur Hon­o­rarbes­tim­mung beim Auf­trag und beim Werkver­trag zusam­men:

Damit hat der Richter bei Fehlen ein­er Hon­o­rarvere­in­barung die Entschädi­gung beim Werkver­trag — gle­ich wie beim Auf­trag — nach all­ge­meinen Prinzip­i­en so festzule­gen, dass sie den erbracht­en Leis­tun­gen entspricht und unter Berück­sich­ti­gung der Umstände objek­tiv ver­hält­nis­mäs­sig ist […]. Sowohl beim Werkver­trag als auch beim Auf­trag sind die zur Erbringung der vere­in­barten Leis­tung erforder­lichen Per­son­al- und Sach- und Gen­er­al- oder Gemeinkosten die Haup­tkri­te­rien für die Bew­er­tung der Arbeit […].