Das BGer hält fest, dass die Einladung zur 2. Gläubigerversammlung iSv SchKG 252 gemäss dem Formular 5F (Musterformular gemäss der Art. 1 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung; vgl. hier zur laufenden Überarbeitung dieser Formulare) nur bestimmte Angaben enthalten müssen, nämlich
- Ort und Zeit der Versammlung;
- die Angabe, dass Abtretungsbegehren iSv SchKG 260 I nur während der Versammlung selbst oder in den zehn auf die Versammlung folgenden Tagen gestellt werden können;
- eine allfällige Verhandlung über einen Nachlassvertrag (SchKG 252 II).
- Ausserdem müssen die Gläubiger über die Entscheidgegenstände der Versammlung informiert werden, um sich vorbereiten zu können:
“Toutefois, selon la conception en vigueur, les créanciers convoqués doivent être informés des points de l’ordre du jour sur lesquels cette assemblée doit prendre une décision, afin qu’ils puissent préparer leur prise de position en consultant les actes de la faillite ainsi que les livres et papiers d’affaires du failli ”
Im vorliegenden Fall waren diese Anforderungen entgegen der Beschwerde klar erfüllt.
Strittig war zudem, ob eine im Zirkularverfahren nach SchKG 255a nach einer beschlussunfähigen Versammlung angesetzte Antwortfrist iSv SchKG 255a I ausreichend bemessen war. Das Gesetz legt diese Frist nicht fest. Sie ist zu nach der Dringlichkeit und nach der erforderlichen Bedenkzeit anzusetzen. In der Regel gelten 10 Tage als angemessen, wie das BGer hier festhält.
Im vorliegenden Fall war die angesetzte Frist von sieben Arbeitstagen zwar angesichts der mit 459 hohen Zahl der Gläubiger kurz bemessen, aber angesichts der Dringlichkeit noch ausreichend, weil auch eine längere Frist nicht allen Gläubigern eine Konsultation der Akten erlaubt hätte und vor allem aufgrund der schon vor der Einladung bestehenden ausreichenden Informationslage.