Das BGer hat sich mit dem Protokoll einer StwE-Versammlung auseinanderzusetzen, das einem StwE das Recht einräumte, einen Bereich mit einem Zaun einzufassen, der nicht in ihrem Sonderrecht stand:
“Aus dem Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung […] ergibt sich klar, dass die Beklagte damals vorbehaltlos ermächtigt wurde, neben ihrem Gartensitzplatz auch den sog. Zugang in die Einfriedung einzubeziehen.”
Eine spätere Ergänzung des Protokolls der Versammlung beurteilte das OGer als eine Einschränkung der “Einzäunungsermächtigung”. Das BGer verwarf diese Auslegung und kam aufgrund der konkreten Umstände zum Schluss, die ursprüngliche Ermächtigung habe fortbestanden.