Das BGer hatte folgende, in einem Testament enthaltene Klausel auszulegen:
“… also ich Z.________ verfüge, über haushalt gegenstand coup℗on am hause W.________ habe ich so 440 000 fr. eingesetzt an meinen neffen für all seine arbeit die er alles gratis und zur vollsten zufriedenheit aus geführt hat, ist das nicht zu viel 10000 auch bekommt er sämtlich uhren die im hause sind, …”
Die Vorinstanz, das OGer GL, hatte diese Passage so verstanden, dass dem Neffen ein Vermächtnis von CHF 10’000 ausgerichtet werden solle; die “440 000 fr.” bezogen sich danach auf die Bewertung des Hauses samt Haushalt. Der Neffe hatte dagegen behaupten lassen, richtigerweise sei nach “…coup℗on” ein Punkt zu denken, so dass sich die CHF 440’000 auf den Neffen hätten beziehen müssen. Das OGer hatte sich bei seiner Auslegung auch den Entwurf der testamentarischen Klausel als ausserhalb der Testamentsurkunde liegendes Beweismittel gestützt. Das BGer bestätigt die Auffassung des OGer GL.