Die IGP-BVG-Stiftung bezweckt die Durchführung der beruflichen Vorsorge (“Sammelstiftung”). Sie unterzeichnete einen Übertragungsvertrag mit einer Personalvorsorgestiftung in Liquidation. Gestützt auf diesen Vertrag führte die Sammelstiftung bei sich das Vorsorgewerk “Rentenkasse B” als reine Rentnerkasse, der keine aktivversicherten Personen angeschlossen waren. Das Versichertenkollektiv befand sich seit 2008 in Unterdeckung (Urteil 9C_612/2016, 9C_667/2016 vom 16. Mai 2017, E. 4.3).
Die zuständige Aufsichtsbehörde (Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht, “BBSA”) verfügte die Aufhebung des Vorsorgewerks “Rentenkasse B”. Dagegen wehrte sich die Sammelstiftung erfolgreich beim Bundesverwaltungsgericht. Die Oberaufsichtskommission und der Sicherheitsfonds erhoben Beschwerde beim Bundesgericht, das die Beschwerden abwies.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich auf den Standpunkt gestellt, die Aufhebung der Rentenkasse erfolge verfrüht, solange die Sammelstiftung fortlaufend schriftlich nachweise, dass sie ihre fälligen Vorsorgeverpflichtungen fristgerecht erbringe. Die Oberaufsichtsbehörde argumentierte demgegenüber, bei reinen Rentnerkassen, die längerfristig nicht saniert werden können, müsse die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit haben, frühzeitig zu intervenieren und die Aufhebung zu veranlassen. Sie müsse nicht tatenlos mitansehen, bis die gesetzlichen oder reglementarischen Leistungen nicht mehr erbracht werden könnten (vgl. zum Ganzen E. 4.1).
Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, die Gründung einer reinen Rentnerkasse sei gesetzlich nicht verboten (E. 4.2). Zwar müsse die Vorsorgeeinrichtung jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen könne. Eine zeitlich begrenzte Unterdeckung sei aber zulässig, wenn sichergestellt sei, dass die Leistungen im Rahmen des Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden und die Vorsorgeeinrichtung Massnahmen ergreift, um die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben (E. 5.1). Der Sicherheitsfonds trete erst für die Unterdeckung ein, wenn die Vorsorgeeinrichtung zahlungsfähig sei. Zahlungsunfähig sei eine Vorsorgeeinrichtung bzw. ein Versichertenkollektiv, wenn die Vorsorgeeinrichtung fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen nicht erbringen könne und eine Sanierung nicht mehr möglich sei. Die Möglichkeit, eine Vorsorgeeinrichtung zu sanieren und die Zahlungsfähigkeit müssten getrennt beurteilt werden. Die Sanierung sei nicht mehr möglich, wenn über den Arbeitgeber ein Konkursverfahren oder ähnliches Verfahren eröffnet worden sei (zum Ganzen E. 5.2). Im vorliegenden Fall sei das Versichertenkollektiv “Rentenkasse B” noch zahlungsfähig. Damit bestehe kein Anspruch auf Sicherstellungsleistungen des Sicherheitsfonds bzw. Aufhebung der Rentnerkasse (E. 6.1, 6.3 und 8.3).