Das sog. „Cassis-de-Dijon-Prinzip“ ist auf bestimmte Importe aus der EU und dem EWR autonom anwendbar — wie das revidierte Gesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) festlegt, das seit dem 1. Juli 2010 in Kraft ist. Danach können Produkte, die in der EU bzw. im EWR rechtmässig in Verkehr sind, grundsätzlich auch in der Schweiz ohne vorgängige zusätzliche Kontrollen frei zirkulieren. Zur Optimierung des Vollzugs hat der Bundesrat heute technische Anpassungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV) beschlossen.
Es wurden einzelne Ausnahmen zur Anwendung des „Cassis-de-Dijon-Prinzips“ präzisiert (Art. 2 VIPaV). Die Übergangsbestimmung der Verordnung bzgl. gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln wurde bis Ende 2012 verlängert. Zudem wird klargestellt, dass für bestimmte Produkte, die unabhängig vom „Cassis-de-Dijon-Prinzip“ importiert werden dürfen, keine Bewilligung erteilt wird (Art. 10a VIPaV). Diese Klarstellung betrifft im Inland hergestellte Produkte mit der Kennzeichnung „Berg-“ und „Alp-“ oder „Bio“ sowie Weine.