WAK‑N bleibt beim Ausschluss von Lebensmitteln vom Cassis-de-Dijon-Prinzip

Mit Datum vom 17. Dezem­ber 2010 hat­te NR Bour­geo­is­mit par­la­men­tarisch­er Ini­tia­tive (Geschäft­snr. 10.538) ver­langt, Lebens­mit­tel vom Cas­sis-de-Dijon-Prinzip auszunehmen (vgl. dazu den Kom­mis­sions­bericht der WAK‑N vom 25. Feb­ru­ar 2014). Vom 27. Mai bis zum 29. August 2014 fand dazu eine Vernehm­las­sung statt (vgl. Voren­twurf und Erläutern­der Bericht der WAK‑N vom 20. Mai 2014). Am 20. Okto­ber 2014 wurde der Ergeb­nis­bericht zur Vernehm­las­sung und veröffentlicht.

Eben­falls am 20. Okto­ber 2014 hat die WAK‑N ohne Gegen­stimme beschlossen, die Vor­lage (BBl 2014 9673)  defin­i­tiv anzunehmen, ohne weit­ere Änderun­gen vorzunehmen. Aus dem Bericht der WAK‑N vom 20. Okto­ber 2014:

Für die Mehrheit der Kom­mis­sion hat das «Cas­sis-de-Dijon-Prinzip» im Lebens­mit­tel­bere­ich uner­wün­schte Fol­gen (man­gel­nde Trans­parenz für die Kon­sumenten, Unter­laufen der hohen schweiz­erischen Qual­itätssansprüche, Gefährdung der qual­ität­sori­en­tierten Strate­gie der Schweiz­er Land­wirtschaft). Ausser­dem seien die wirtschaftlichen Vorteile der THG-Revi­sion von 2010 nicht bzw. nicht genügend
bestätigt wor­den, um die Aufrechter­hal­tung des Prinzips in diesem Bere­ich zu rechtfertigen.

Der vor­liegende Geset­ze­sen­twurf stellt für den Lebens­mit­tel­bere­ich eine Rück­kehr zum alten Sys­tem und somit den Auss­chluss der Lebens­mit­tel vom Gel­tungs­bere­ich des «Cas­sis-de-Dijon-Prinzips» dar. Das Son­derver­fahren für Lebens­mit­tel gemäss Kapi­tel 3a, Abschnitt 2 THG wird damit gegenstandslos.

Eine Kom­mis­sion­s­min­der­heit beantragt, nicht auf die Vor­lage einzutreten. Aus ihrer Sicht stellt das «Cas­sis-de-Dijon-Prinzip» ein wichtiges Mit­tel zur Bekämp­fung der Hoch­preisin­sel Schweiz und zum Abbau von Han­delshemm­nis­sen dar. 

Die Vor­lage wird nun vom Nation­al­rat als Erstrat berat­en werden.