Vernehmlassung zur Anpassung des THG eröffnet: Ausnahme vom Cassis-de-Dijon-Prinzip für Lebensmittel

Die WAK‑N hat am 20. Mai 2014 einen Voren­twurf für eine Revi­sion des Bun­des­ge­set­zes über die
tech­nis­chen Han­delshemm­nisse (THG) angenom­men, wonach Lebens­mit­tel vom Gel­tungs­bere­ich des
Cas­sis-de-Dijon-Prinzips auszunehmen sind (part. Ini­tia­tive vom 17. Dezem­ber 2010 von NR Jacques, 10.538).

Aus der Medi­en­mit­teilung der WAK:

Durch das Inkrafttreten
der Revi­sion des THG im Jahre 2010 wurde in der Schweiz das
“Cas­sis-de-Dijon-Prinzip” autonom einge­führt. Dadurch kön­nen bestimmte
Pro­duk­te, welche in einem Mit­glied­staat der EU oder des EWR rechtmässig
in Verkehr sind, ohne zusät­zliche Aufla­gen eben­falls auf den Schweizer
Markt gebracht wer­den. Im Bere­ich der Lebens­mit­tel gilt eine
Son­der­regelung, wonach die Anwen­dung des “Cas­sis-de-Dijon-Prinzips”
ein­er Bewil­li­gungspflicht unter­ste­ht. Der vor­liegende Gesetzesentwurf
stellt für den Lebens­mit­tel­bere­ich eine Rück­kehr zum alten Sys­tem und
somit den Auss­chluss der Lebens­mit­tel vom Gel­tungs­bere­ich des
“Cas­sis-de-Dijon-Prinzips” dar
.

Durch die vorgeschla­gene Änderung des THG möchte die Kom­mis­sion­s­mehrheit ein­er Beein­träch­ti­gung der hohen schweiz­erischen Qual­ität­sansprüche im Lebens­mit­tel­bere­ich ent­ge­gen­wirken. Eine Min­der­heit beantragt, nicht auf die Vor­lage einzutreten. Aus ihrer Sicht stellt das Cas­sis-de-Dijon-Prinzip ein wichtiges Mit­tel zur Bekämp­fung der Hoch­preisin­sel Schweiz dar.

Die Kom­mis­sion schickt den Voren­twurf mit einem erläuternden
Bericht bis am 29. August 2014 in die Vernehm­las­sung. Die Unter­la­gen zur
Vernehm­las­sung kön­nen auf der Web­seite der Bun­deskan­zlei (http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html) abgerufen werden.