2C_854/2011: fehlende Beschwerdelegitimation der Schweizer Milchproduzenten Genossenschaft zur Anfechtung einer Cassis-de-Dijon-Bewilligung

Das BGer bestätigt im vor­liegen­den Urteil einen der in let­zter Zeit ergan­genen Nichtein­tretensentschei­de des BVGer betr. Ein­fuhrbe­wil­li­gun­gen nach dem Cas­sis-de-Dijon-Prinzip (THG 16a ff.) wegen fehlen­der Beschw­erdele­git­i­ma­tion iSv VwVG 48 I. Beschw­erde­führerin ist die “Schweiz­er Milch­pro­duzen­ten SMP Genossen­schaft”, die vor BVGer erfol­g­los eine entsprechende Bewil­li­gung des BAG ange­focht­en hat­te. Das BAG hat­te die Ein­fuhr von Rah­merzeug­nis­sen mit einem tief­er­en Fettge­halt bewil­ligt, als es nach den schweiz­erischen Bes­tim­mungen erforder­lich wäre.

Die Beschw­erdele­git­i­ma­tion nach VwVG 48 I set­zt ein beson­deres Berührt­sein, ein schutzwürdi­ges Inter­esse an der Aufhe­bung oder Änderung der ange­focht­e­nen Ver­fü­gung voraus. Bei Drit­tbeschw­er­den muss der Beschw­erde­führer durch den ange­focht­e­nen Entscheid stärk­er als ein beliebiger Drit­ter betrof­fen sein und in ein­er beson­deren, beacht­enswerten, nahen Beziehung zur Stre­it­sache ste­hen. Nicht aus­re­ichend ist ein mit­tel­bares oder auss­chliesslich all­ge­meines öffentlich­es Inter­esse. Bei der ego­is­tis­chen Ver­bands­beschw­erde – wie im vor­liegen­den Fall – leit­et eine juris­tis­che Per­so­n­en das erforder­liche Inter­esse von ihren Mit­gliedern ab, so dass hier die Betrof­fen­heit der Genossen­schaftsmit­glieder auss­chlaggebend war.

Dabei geht das BGer davon aus, dass die Beschw­erde eines Milch­bauern gegen die ange­focht­ene Bewil­li­gung als Konkur­rentenbeschw­erde zu qual­i­fizieren ist. Dabei legit­imiert die blosse Befürch­tung, ein­er ver­stärk­ten Konkur­renz aus­ge­set­zt zu sein, nicht zur Beschw­erde. Ein schutzwürdi­ges Inter­esse kann jedoch dann beste­hen, wenn Konkur­renten durch eine spezielle Zulas­sungs- oder Kontin­gen­tierung­sor­d­nung in eine beson­dere Beziehungsnähe untere­inan­der ver­set­zt wer­den (Regelun­gen betr­e­f­fend Ursprungs­beze­ich­nun­gen; Zulas­sung ein­er konkur­ri­eren­den Lot­teriev­er­anstal­tung; vgl. BGE 135 II 243127 II 264 E. 2h). Die Abwehr der Zulas­sung eines Konkur­ren­zpro­duk­ts als solche genügt demge­genüber nicht.

Vor diesem Hin­ter­grund hat­te sich die Beschw­erde­führerin auf die Mass­nah­men zur Stärkung der Milch­wirtschaft im Rah­men der Branchenor­gan­i­sa­tion Milch berufen, u.a. die Schaf­fung eines Fonds “Fonds Mark­tent­las­tung”, der durch eine all­ge­mein­verbindlich erk­lärte Abgabe gespeist wird. Das BGer weist diese Argu­men­ta­tion­sweise zurück. Der erwäh­nte Fonds wurde nicht eigens wegen der Zulas­sung von Pro­duk­ten nach dem Cas­sis-de-Dijon-Prinzip geschaf­fen. Es geht im Gegen­teil um ohne­hin beste­hende struk­turelle und kon­junk­turelle Schwierigkeit­en. Ein unmit­tel­bar­er Zusam­men­hang zwis­chen der ange­focht­e­nen All­ge­mein­ver­fü­gung und der angerufe­nen Milch­mark­t­mass­nah­men beste­ht daher nicht. Daher war der ego­is­tis­chen Ver­bands­beschw­erde der Beschw­erde­führerin eben­falls der Boden entzogen.