Das BGer bestätigt im vorliegenden Urteil einen der in letzter Zeit ergangenen Nichteintretensentscheide des BVGer betr. Einfuhrbewilligungen nach dem Cassis-de-Dijon-Prinzip (THG 16a ff.) wegen fehlender Beschwerdelegitimation iSv VwVG 48 I. Beschwerdeführerin ist die “Schweizer Milchproduzenten SMP Genossenschaft”, die vor BVGer erfolglos eine entsprechende Bewilligung des BAG angefochten hatte. Das BAG hatte die Einfuhr von Rahmerzeugnissen mit einem tieferen Fettgehalt bewilligt, als es nach den schweizerischen Bestimmungen erforderlich wäre.
Die Beschwerdelegitimation nach VwVG 48 I setzt ein besonderes Berührtsein, ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung voraus. Bei Drittbeschwerden muss der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Nicht ausreichend ist ein mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse. Bei der egoistischen Verbandsbeschwerde – wie im vorliegenden Fall – leitet eine juristische Personen das erforderliche Interesse von ihren Mitgliedern ab, so dass hier die Betroffenheit der Genossenschaftsmitglieder ausschlaggebend war.
Dabei geht das BGer davon aus, dass die Beschwerde eines Milchbauern gegen die angefochtene Bewilligung als Konkurrentenbeschwerde zu qualifizieren ist. Dabei legitimiert die blosse Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein, nicht zur Beschwerde. Ein schutzwürdiges Interesse kann jedoch dann bestehen, wenn Konkurrenten durch eine spezielle Zulassungs- oder Kontingentierungsordnung in eine besondere Beziehungsnähe untereinander versetzt werden (Regelungen betreffend Ursprungsbezeichnungen; Zulassung einer konkurrierenden Lotterieveranstaltung; vgl. BGE 135 II 243; 127 II 264 E. 2h). Die Abwehr der Zulassung eines Konkurrenzprodukts als solche genügt demgegenüber nicht.
Vor diesem Hintergrund hatte sich die Beschwerdeführerin auf die Massnahmen zur Stärkung der Milchwirtschaft im Rahmen der Branchenorganisation Milch berufen, u.a. die Schaffung eines Fonds “Fonds Marktentlastung”, der durch eine allgemeinverbindlich erklärte Abgabe gespeist wird. Das BGer weist diese Argumentationsweise zurück. Der erwähnte Fonds wurde nicht eigens wegen der Zulassung von Produkten nach dem Cassis-de-Dijon-Prinzip geschaffen. Es geht im Gegenteil um ohnehin bestehende strukturelle und konjunkturelle Schwierigkeiten. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der angefochtenen Allgemeinverfügung und der angerufenen Milchmarktmassnahmen besteht daher nicht. Daher war der egoistischen Verbandsbeschwerde der Beschwerdeführerin ebenfalls der Boden entzogen.