2C_348/2011: Obstverband nicht zur Anfechtung der Allgemeinverfügung des BAG nach THG 16c legitimert

Das BGer bestätigt das Urteil des BVGer in Sachen “Somers­by Apple Cider”. Gegen die Bewil­li­gung des BAG nach THG 16c zum Inverkehrbrin­gen des nach aus­ländis­chen Vorschriften hergestell­ten Getränks hat­te der Schweiz­er Obstver­band Beschw­erde geführt. Das BVGer war darauf nicht einge­treten, weil der Obstver­band zur Konkur­rentenbeschw­erde nicht berechtigt war.

Das BGer bestätigt dieses Urteil. Wed­er war er selb­st durch eine spez­i­fis­che Beziehungsnähe beson­ders betrof­fen, noch begrün­det das all­ge­meine öffentliche Inter­esse an der Wahrung des Qual­itäts­stan­dards die Legit­i­ma­tion. Auch hat­te der Ver­band nicht dargelegt, dass die Mehrheit sein­er Mit­glieder beson­ders betrof­fen seien (ego­is­tis­che Ver­bands­beschw­erde).

Dass die Bewil­li­gung des BAG in Form ein­er All­ge­mein­ver­fü­gung erteilt wird, ändert daran nichts; es führt lediglich dazu, dass nicht ein aktuelles, son­dern nur ein virtuelles Inter­esse ver­langt wird.