Das BGer bestätigt das Urteil des BVGer in Sachen “Somersby Apple Cider”. Gegen die Bewilligung des BAG nach THG 16c zum Inverkehrbringen des nach ausländischen Vorschriften hergestellten Getränks hatte der Schweizer Obstverband Beschwerde geführt. Das BVGer war darauf nicht eingetreten, weil der Obstverband zur Konkurrentenbeschwerde nicht berechtigt war.
Das BGer bestätigt dieses Urteil. Weder war er selbst durch eine spezifische Beziehungsnähe besonders betroffen, noch begründet das allgemeine öffentliche Interesse an der Wahrung des Qualitätsstandards die Legitimation. Auch hatte der Verband nicht dargelegt, dass die Mehrheit seiner Mitglieder besonders betroffen seien (egoistische Verbandsbeschwerde).
Dass die Bewilligung des BAG in Form einer Allgemeinverfügung erteilt wird, ändert daran nichts; es führt lediglich dazu, dass nicht ein aktuelles, sondern nur ein virtuelles Interesse verlangt wird.