Das BGer hat am 9. Dezember 2011 entschieden, dass der Flughafen Zürich Eigentümer von Liegenschaften im Bereich von Abflugpisten entschädigen muss. Am 28. April 2008 hatte das BGer die Sache an die Schätzungskommission zur Neubeurteilung zurückgewiesen, weil diese zu Unrecht davon ausgegangen war, ein Ertragsausfall sei nicht nachgewiesen worden. Die Schätzungskommission sprach darauf eine Minderwertentschädigung zu. Das BVGer schützte diesen Entscheid in der Sache, namentlich auch das Modell zur Schadensberechnung des Minderwerts.
Das Urteil des BVGer war vom Flughafen und vom Kanton Zürich in der Sache, aber auch in Bezug auf zahlreiche verfahrensrechtliche Punkte angefochten worden. Das BGer weist die Beschwerde ab. In der Sache kommt es zum Schluss, dass die Schätzungskommission das von ihr gewählte, als MIFLU II bezeichnete hedonische Modell zur Berechnung des Minderwerts “als hinreichend plausibel und zuverlässig einstufen [durfte], ohne Bundesrecht zu verletzen.”