12T_2/2017: Aufsichtsanzeige des ehemaligen Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 12. Dezem­ber 2017 befasste sich das BGer mit ein­er Auf­sicht­sanzeige des ehe­ma­li­gen Präsi­den­ten der Eid­genös­sis­chen Schätzungskom­mis­sion Kreis 10 (EschK 10). Die EschK 10 ist für das Gebi­et des Kan­tons Zürich zuständig, bear­beit­et eine grosse Anzahl von Entschädi­gungs­begehren aus dem Betrieb des Flughafens Zürich und wird vom Bun­desver­wal­tungs­gericht (BVGer) beauf­sichtigt. Im Dezem­ber 2017 reichte der Präsi­dent der EschK 10 seinen Rück­tritt ein. Als Begrün­dung führte er aus­bleibende Hon­o­rarzahlun­gen, aufreibende Ver­fahren betr­e­f­fend die Hon­orierung und gän­zlich fehlende Unter­stützung durch den Bund an. Die Auf­sicht­sanzeige an das BGer enthält unter anderem das fol­gende Rechtsbegehren:

Es sei das Bun­desver­wal­tungs­gericht anzuweisen, die EschK 10 vor erhe­blichen finanziellen Risiken zu schützen und den betrof­fe­nen Mit­gliedern Rech­nun­gen vorzufinanzieren.

Hin­ter­grund dieses Rechts­begehrens ist laut dem ehe­ma­li­gen Präsi­den­ten der EschK 10 der Umstand, dass er drei Rech­nungsver­fü­gun­gen an die Flughafen Zürich AG über gesamthaft CHF 75’000.00 erlassen habe, die vol­lum­fänglich ange­focht­en wor­den seien, wom­it die Kosten einst­weilen voll bei ihm per­sön­lich hän­gen bleiben wür­den. Die Auf­sichts­del­e­ga­tion habe ihm mit­geteilt, dass er sich bis zum Abschluss der Ver­fahren noch unbes­timmte Zeit mit der Bezahlung sein­er Hon­o­rare und Aus­la­gen gedulden müsse. Vor diesem Hin­ter­grund sei das Amt in der heuti­gen Form für eine Pri­vat­per­son untrag­bar geworden.

Das BGer hält dazu Fol­gen­des fest:

Wie das Bun­des­gericht bere­its entsch­ieden hat, müssen Aufwen­dun­gen, die nicht einzel­nen Ver­fahren zugerech­net wer­den kön­nen, vom Bund, d.h. zunächst von der Kasse des Bun­desver­wal­tungs­gerichts über­nom­men wer­den. Der Bund hat alle Kosten zu übernehmen, die den Enteign­ern nicht aufer­legt wer­den kön­nen. Zudem muss er die Beträge vor­fi­nanzieren, die den Enteign­ern erst später aufer­legt wer­den kön­nen. Das ist im heuti­gen geset­zlichen Rah­men gestützt auf die Auf­sichts­funk­tion des Bun­desver­wal­tungs­gerichts möglich und notwendig. (E. 2.5.)

Das BGer trifft in teil­weis­er Gutheis­sung der Auf­sicht­sanzeige die Anord­nung, dass bis zum Inkraft­treten des rev­i­dierten Enteig­nungs­ge­set­zes das BVGer in Bezug auf die EschK 10 für den Bund jene Kosten defin­i­tiv tra­gen muss, welche nicht einzel­nen Enteig­nungsver­fahren zugerech­net, bzw. in den Enteig­nungsver­fahren nicht einge­bracht wer­den kön­nen. Zudem muss das BVGer der EschK 10 durch seine Kasse sämtliche laufend­en Kosten vorschiessen, die voraus­sichtlich nicht rechtzeit­ig durch Kosten­vorschüsse bei den Enteign­ern gedeckt wer­den können.