Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 12. Dezember 2017 befasste sich das BGer mit einer Aufsichtsanzeige des ehemaligen Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (EschK 10). Die EschK 10 ist für das Gebiet des Kantons Zürich zuständig, bearbeitet eine grosse Anzahl von Entschädigungsbegehren aus dem Betrieb des Flughafens Zürich und wird vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) beaufsichtigt. Im Dezember 2017 reichte der Präsident der EschK 10 seinen Rücktritt ein. Als Begründung führte er ausbleibende Honorarzahlungen, aufreibende Verfahren betreffend die Honorierung und gänzlich fehlende Unterstützung durch den Bund an. Die Aufsichtsanzeige an das BGer enthält unter anderem das folgende Rechtsbegehren:
Es sei das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, die EschK 10 vor erheblichen finanziellen Risiken zu schützen und den betroffenen Mitgliedern Rechnungen vorzufinanzieren.
Hintergrund dieses Rechtsbegehrens ist laut dem ehemaligen Präsidenten der EschK 10 der Umstand, dass er drei Rechnungsverfügungen an die Flughafen Zürich AG über gesamthaft CHF 75’000.00 erlassen habe, die vollumfänglich angefochten worden seien, womit die Kosten einstweilen voll bei ihm persönlich hängen bleiben würden. Die Aufsichtsdelegation habe ihm mitgeteilt, dass er sich bis zum Abschluss der Verfahren noch unbestimmte Zeit mit der Bezahlung seiner Honorare und Auslagen gedulden müsse. Vor diesem Hintergrund sei das Amt in der heutigen Form für eine Privatperson untragbar geworden.
Das BGer hält dazu Folgendes fest:
Wie das Bundesgericht bereits entschieden hat, müssen Aufwendungen, die nicht einzelnen Verfahren zugerechnet werden können, vom Bund, d.h. zunächst von der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts übernommen werden. Der Bund hat alle Kosten zu übernehmen, die den Enteignern nicht auferlegt werden können. Zudem muss er die Beträge vorfinanzieren, die den Enteignern erst später auferlegt werden können. Das ist im heutigen gesetzlichen Rahmen gestützt auf die Aufsichtsfunktion des Bundesverwaltungsgerichts möglich und notwendig. (E. 2.5.)
Das BGer trifft in teilweiser Gutheissung der Aufsichtsanzeige die Anordnung, dass bis zum Inkrafttreten des revidierten Enteignungsgesetzes das BVGer in Bezug auf die EschK 10 für den Bund jene Kosten definitiv tragen muss, welche nicht einzelnen Enteignungsverfahren zugerechnet, bzw. in den Enteignungsverfahren nicht eingebracht werden können. Zudem muss das BVGer der EschK 10 durch seine Kasse sämtliche laufenden Kosten vorschiessen, die voraussichtlich nicht rechtzeitig durch Kostenvorschüsse bei den Enteignern gedeckt werden können.