Das vorliegende Urteil betrifft die Beschwerde von Swissperform gegen ein Urteil des BVerwGer im Zusammenhang mit dem Tarif A Radio (Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern durch die SRG zu Sendezwecken im Radio) mit Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016. Die Eidgenössische Schiedskommission ESchK hatte diesen Tarif Ende 2012 genehmigt. Die Genehmigung wich allerdings vom Entwurf der Swissperform ab. Swissperform focht den Tarif daher vor Bundesverwaltungsgericht an, aber erfolglos. Das BGer heisst die Beschwerde von Swissperform mit vorliegendem Urteil dagegen gut.
Strittig war insbesondere das Verhältnis zwischen dem verwaltungsrechtlichen und dem zivilrechtlichen Verfahren. Auszugehen war in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon,
- dass Zivilgerichte zu prüfen haben, ob aus einem Tarif im Einzelfall gesetzwidrige Vergütungsansprüche
abgeleitet werden. Dagegen kann im Zivilverfahren nicht geltend gemacht werden, ein
rechtskräftiger Tarif sei unangemessen bzw. die gemäss Tarif geschuldete
Vergütung sei unangemessen; und - dass die materiellrechtliche Fragen im Tarifgenehmigungsverfahren nur vorfrageweise prüft.
Strittig war aber, ob ein Tarif zivilrechtlich umstrittene Vorfragen überhaupt (vorfrageweise) beantworten soll oder muss. Die ESchK und das BVerwGer sind beide davon ausgegangen, dass im Tarifgenehmigungsverfahren nur diejenigen materiellen Rechtsfragen zu prüfen sind, die sich mittelbar auf die Angemessenheit einer tariflich vorgesehenen Entschädigung auswirken und dass eine vorfrageweise Prüfung materiellrechtlicher Fragen im Tarifverfahren insbesondere dann nicht zu erfolgen habe, wenn die Bundesaufsicht nicht umstritten und der Tarif linear ist, so dass sich die Frage nach dem Umfang der geschützten Rechte nicht auf die Angemessenheit des Tarifs auswirke. Das BGer fasst dagegen seine diesbezügliche Rechtsprechung wie folgt zusammen:
[…] umstrittene materiellrechtliche Fragen über den Umfang der
geschützten Rechte [sind] im Tarifgenehmigungsverfahren zu klären. Dieses
Vorgehen hat Vorteile: Das tarifrechtliche Verfahren erlaubt besser als
eine auf den Einzelfall fokussierte Zivilklage eine Gesamtschau […]. Im Interesse der Rechtssicherheit müssen der Tarif
bzw. der Genehmigungsentscheid der ESchK klarstellen, auf welche Rechte
sie sich beziehen und zu diesem Zweck auch — soweit erheblich und
umstritten — klären, welche Rechte überhaupt bestehen; dass parallel
dazu der Zivilweg eingeschlagen werden könnte, ändert nichts an der
Prüfungspflicht der ESchK […]. Insoweit unterliegen die Tarife der
Verwertungsgesellschaften einer doppelten und komplementären Kontrolle
durch ESchK und Zivilgerichte […]. Zwar ist der genehmigte Tarif für materiellrechtliche
Fragen nicht rechtsverbindlich […] vor allem wenn er
bloss unterinstanzlich genehmigt ist. Gelangt die Frage aber im
Tarifgenehmigungsverfahren bis vor Bundesgericht, kann dieses die
Antwort auf die materiellrechtliche Streitfrage mit der dafür
zuständigen I. zivilrechtlichen Abteilung koordinieren und damit eine
höchstmögliche Rechtssicherheit schaffen. Dadurch lässt sich auch die
Zahl der Zivilprozesse reduzieren.
Im vorliegenden Fall hat es die ESchK danach zu Unrecht die Prüfung unterlassen, ob eine bestimmte Regelung des Tarifs der Rechtslage entspricht und ob eine andere Bestimmung angemessen ist. Das BGer weist die Sache daher an die ESchK zur neuen Beurteilung zurück.