Der vorliegende Entscheid betrifft eine Auseinandersetzung zwischen der Verwertungsgesellschaft SUISA und der Basel Tattoo Productions GmbH, die Veranstalterin des jeweils im Sommer stattfindenden Open-Airs “Basel Tattoo”.
Die Parteien hatten Gebühren für die
gespielte urheberrechtlich geschützte Musik nach dem genehmigten Gemeinsamen Tarif K (Konzerte und konzertähnliche Darbietungen) bzw. Ka (von der Schiedskommission ESchK genehmigt) vereinbart. Teil des Tarifs sind verschiedene Ermässigungen der Gebühren, z.B. auch bei konzertähnlichen Darbietungen, wenn die Musik neben anderen Werken nur eine untergeordnete oder begleitende Funktion hat, wie zum Beispiel bei revueartigen, choreographischen Darbietungen oder Aufführungen theatralischer Werke mit Begleitmusik (GT K Ziff 15; gemäss der sog. “Balletregel”).
Die Basel Tattoo hatte geltend gemacht, GT K Ziff. 15 sei hinsichtlich der Voraussetzungen einer Ermässigung zu restriktiv. Die ESchK habe dadurch den Grundsatz der Angemessenheit i.S.v. URG 60 I lit. c verletzt. Das BGer weist diesen ersten Einwand zurück:
Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass die in Art. 60 URG aufgestellten Angemessenheitskriterien der Festlegung der im Tarif vorgesehenen Entschädigungssätze und deren verwaltungsgerichtlicher Überprüfung dienen, jedoch keinen individuellen Anspruch darauf begründen, dass eine nach dem Tarif geschuldete einzelne Entschädigung immer diesen Kriterien genügt […]. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei den in Art. 60 URG genannten Kriterien vielmehr um verbindliche Vorgaben für die Schiedskommission, deren Auslegung und Anwendung vom Bundesgericht im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten überprüft werden können […]. Die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Angemessenheitskriterien nach Art. 60 URG ist ausschliesslich im Beschwerdeverfahren gegen einen Genehmigungsentscheid der Schiedskommission zu prüfen. […]
Strittig war zudem die Reichweite der Balletregel. Das BGer bestätigt hier die Lehre, dass diese nur gilt, falls mit den kollektiv verwerteten Werken gleichzeitig andere urheberrechtlich geschützte Werke dargeboten werden:
[…] Während die ebenfalls in Art. 60 Abs. 1 lit. c URG verankerte Pro-rata-temporis-Regel besagt, dass sich die Entschädigung für eine Aufführung mit geschützten und nicht geschützten Werken gemäss dem Anteil der nicht geschützten Werke an der Gesamtdauer der Darbietung reduziert […], soll mit der Ballettregel bei konzertähnlichen Darbietungen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass neben der geschützten Musik andere urheberrechtlich geschützte, jedoch nicht kollektiv verwertete Werke genutzt werden […]. Die Ballettregel bezweckt gerade mit Rücksicht auf andere Urheberrechte, durch eine Reduktion im tariflichem Sinne Raum für andere Schutzberechtigte zu schaffen, die vom fraglichen Tarif nicht erfasst sind […]. Sind keine anderen Schutzberechtigten vorhanden, besteht demgegenüber entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kein Grund für die Anwendung der Ballettregel und eine entsprechende Tarifreduktion fällt ausser Betracht […].
Schliesslich bestätigte das BGer, dass die Musik bei den einzelnen Aufführungen der Basel Tattoo nicht eine nur untergeordnete Rolle spielte, was zu einer zusätzlichen Reduktion geführt hätte.