Mit Entscheid vom 16. Dezember 2009 hat die Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten auf Antrag der Verwertungsgesellschaften einen Tarif für vermietete Set-Top-Boxen mit Speicher bzw. für das Zurverfügungstellen von externem Speicherplatz genehmigt.
Dieser Tarif erlaubt es den Dienstanbietern, ihren Kunden entsprechende Speicherkapazitäten für das Vervielfältigen von urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen zur Verfügung zu stellen.
Der genehmigte Tarif gilt für ein Jahr ab dem 1. Januar 2010. Es besteht die Möglichkeit, diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten.