Pro Litteris scheiterte mit einer Beschwerde am BGer. Sie hatte einem selbständigen Ingenieur — gestützt auf den Gemeinsamen Tarif 8/VI (GT 8/VI) betreffend das Vervielfältigen geschützter Werke mittels Reprographieverfahren im Dienstleistungsbereich und den Gemeinsamen Tarif 9/VI (GT 9/VI), der die Nutzung von geschützten Werken und Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken im Dienstleistungsbereich regelt (-> Merkblatt; URG 47) — Rechnung gestellt. Weil der Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung keine Auskunft über die Berechnung gegeben hatte, war Pro Litteris von 50–79 Angestellten ausgegangen; das entsprach einer jährlichen Vergütung von CHF 150. Als der Ingenieur später die notwendigen Angaben machte, hätte Pro Litteris die Rechnung aber revidieren müssen.
Wie das BGer entschied, ist die gestützt auf eine Einschätzung gestellte Rechnung nach der damals geltenden Fassung der GT unbefristet zu revidieren, wenn der Nutzer nach der Rechnungsstellung die erforderlichen Angaben meldet:
“Diese nachträgliche Meldemöglichkeit ergibt sich klar aus GT 8/VI Ziffer 8.2 und GT 9/VI Ziffer 7.3. (…) Als Sanktion für die verzögerte Mitwirkung wird einzig die Erhebung eines pauschalen Zuschlags vorgesehen, nicht jedoch, dass die Einschätzung bzw. die darauf gestützte Rechnung nach Ablauf einer bestimmten Frist als genehmigt gilt. Wohl setzt das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben einer nachträglichen Meldung gewisse Grenzen. Vorliegend ist aber nicht dargetan, dass diese Grenzen überschritten wären. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) blieb offen, ob der Beschwerdegegner die Rechnungen für die Jahre 2002 — 2006 überhaupt erhalten hat, was er bestritt. Seine Untätigkeit kann ihm daher schon aus diesem Grund nicht als Genehmigung zugerechnet werden. Der Vorinstanz ist aber auch beizupflichten, wenn sie die Annahme einer Genehmigung ablehnte, weil die vorliegend noch anwendbare Fassung der GT 8/VI und GT 9/VI keine tarifliche Sanktion im Sinne einer Genehmigungsfiktion statuiert. Zudem muss sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen, dass auch sie in den Jahren 2002 — 2005 ausser der behaupteten Rechnungsstellung untätig blieb und dem Beschwerdegegner erst im Oktober 2006 eine Mahnung schickte. Die Vorinstanz hat daher zutreffend erkannt, dass das Schweigen des Beschwerdegegners nicht als Genehmigung der geschätzten Mitarbeiterzahl ausgelegt und er mit seiner nachträglichen Deklaration nicht ausgeschlossen werden darf. Die Rechnungsstellung hat somit entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin aufgrund der effektiven Angaben und nicht der geschätzten Zahlen zu erfolgen. Im Ergebnis wurde die Klage demnach zu Recht abgewiesen.”