4A_418/2007: Rechnungsrevision bei verspäteter Meldung der Angaben an Pro Litteris

Pro Lit­teris scheit­erte mit ein­er Beschw­erde am BGer. Sie hat­te einem selb­ständi­gen Inge­nieur — gestützt auf den Gemein­samen Tarif 8/VI (GT 8/VI) betr­e­f­fend das Vervielfälti­gen geschützter Werke mit­tels Repro­gra­phiev­er­fahren im Dien­stleis­tungs­bere­ich und den Gemein­samen Tarif 9/VI (GT 9/VI), der die Nutzung von geschützten Werken und Leis­tun­gen in elek­tro­n­is­ch­er Form zum Eigenge­brauch mit­tels betrieb­sin­ter­nen Net­zw­erken im Dien­stleis­tungs­bere­ich regelt (-> Merk­blatt; URG 47) — Rech­nung gestellt. Weil der Beklagte trotz mehrfach­er Auf­forderung keine Auskun­ft über die Berech­nung gegeben hat­te, war Pro Lit­teris von 50–79 Angestell­ten aus­ge­gan­gen; das entsprach ein­er jährlichen Vergü­tung von CHF 150. Als der Inge­nieur später die notwendi­gen Angaben machte, hätte Pro Lit­teris die Rech­nung aber rev­i­dieren müssen.

Wie das BGer entsch­ied, ist die gestützt auf eine Ein­schätzung gestellte Rech­nung nach der damals gel­tenden Fas­sung der GT unbe­fris­tet zu rev­i­dieren, wenn der Nutzer nach der Rech­nungsstel­lung die erforder­lichen Angaben meldet: 

Diese nachträgliche Meldemöglichkeit ergibt sich klar aus GT 8/VI Zif­fer 8.2 und GT 9/VI Zif­fer 7.3. (…) Als Sank­tion für die verzögerte Mitwirkung wird einzig die Erhe­bung eines pauschalen Zuschlags vorge­se­hen, nicht jedoch, dass die Ein­schätzung bzw. die darauf gestützte Rech­nung nach Ablauf ein­er bes­timmten Frist als genehmigt gilt. Wohl set­zt das Gebot des Han­delns nach Treu und Glauben ein­er nachträglichen Mel­dung gewisse Gren­zen. Vor­liegend ist aber nicht dar­ge­tan, dass diese Gren­zen über­schrit­ten wären. Nach den verbindlichen Fest­stel­lun­gen der Vorin­stanz (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) blieb offen, ob der Beschw­erdegeg­n­er die Rech­nun­gen für die Jahre 2002 — 2006 über­haupt erhal­ten hat, was er bestritt. Seine Untätigkeit kann ihm daher schon aus diesem Grund nicht als Genehmi­gung zugerech­net wer­den. Der Vorin­stanz ist aber auch beizupflicht­en, wenn sie die Annahme ein­er Genehmi­gung ablehnte, weil die vor­liegend noch anwend­bare Fas­sung der GT 8/VI und GT 9/VI keine tar­i­fliche Sank­tion im Sinne ein­er Genehmi­gungs­fik­tion sta­tu­iert. Zudem muss sich die Beschw­erde­führerin ent­ge­gen­hal­ten lassen, dass auch sie in den Jahren 2002 — 2005 auss­er der behaupteten Rech­nungsstel­lung untätig blieb und dem Beschw­erdegeg­n­er erst im Okto­ber 2006 eine Mah­nung schick­te. Die Vorin­stanz hat daher zutr­e­f­fend erkan­nt, dass das Schweigen des Beschw­erdegeg­n­ers nicht als Genehmi­gung der geschätzten Mitar­beit­erzahl aus­gelegt und er mit sein­er nachträglichen Dekla­ra­tion nicht aus­geschlossen wer­den darf. Die Rech­nungsstel­lung hat somit ent­ge­gen der Mei­n­ung der Beschw­erde­führerin auf­grund der effek­tiv­en Angaben und nicht der geschätzten Zahlen zu erfol­gen. Im Ergeb­nis wurde die Klage dem­nach zu Recht abgewiesen.”