Das BGer bestätigt ein Urteil des OGer ZG, das den Beschwerdeführer u.a. wegen strafbarer Widerhandlung gegen das UWG verurteilt hatte. Der Beschwerdeführer hatte Formulare versandt, die angesichts ihrer Aufmachung und einzelner darin enthaltener Angaben Rechnungen täuschend ähnlich waren. Dies erfüllt den Tatbestand von UWG 3 b i.V.m. UWG 23, wenn die Rechnungen
beim unbefangenen Durchschnittsadressaten den Eindruck erwecken, es bestehe bereits ein vertragliches Verhältnis, wofür Rechnung gestellt werde. Dies ist der Fall, wenn das Formular als Rechnung aufgemacht ist und Vermerke und Hinweise, aus denen der geneigte Leser allenfalls den Offertencharakter erkennen kann, in Anbetracht der Aufmachung und Gestaltung des Formulars in den Hintergrund treten und daher leicht übersehen werden oder unbeachtet bleiben […]. Eine Verletzung von Art. 3 lit. b UWG wird namentlich bejaht, wenn solche Formulare an arbeitsteilig organisierte Unternehmen versandt werden, wo sie direkt an die für die Bearbeitung und Bezahlung von Rechnungen zuständigen Mitarbeiter weitergeleitet werden, welche bei unternehmensüblichen Leistungen keinen Anlass haben, diese genau zu lesen […].
Im Rahmen der voraussichtlich zu Beginn des nächsten Jahres in Kraft tretenden UWG-Revision wird UWG 3 durch eine neue lit. p ergänzt, die diesen Sachverhalt erfasst:
p. mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen: die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots, die Laufzeit des Vertrags, den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit sowie die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation;