1B_563/2012: Überwachung von Telefonanschlüssen Dritter (amtl. Publ.)

Das BGer erlaubt die Überwachung von Tele­fo­nan­schlüssen Drit­ter ent­ge­gen dem OGer ZH auch dann, wenn hin­re­ichende Anhalt­spunk­te beste­hen, dass der Beschuldigte auf diese Anschlüsse anruft (vgl. die Berichter­stat­tung bei strafprozess.ch und beim Tages-Anzeiger).

Die dafür rel­e­vante Norm, StPO 270 b Ziff. 1, ermöglicht nach dem Wort­laut die Überwachung von Drittper­so­n­en (an sich nur dann), wenn die beschuldigte Per­son die Postadresse oder den Fer­n­meldean­schluss der Drittper­son benutzt und wenn diese für die beschuldigte Per­son Mit­teilun­gen ent­ge­gen­nimmt oder von ihr an andere weit­er­leit­et. Nach ein­er aus­führlichen his­torischen und tele­ol­o­gis­chen Ausle­gung von StPO 270 kommt das BGer jedoch zum fol­gen­den Ergebnis:

Es recht­fer­tigt sich, in Anlehnung an die erwäh­nte frühere Prax­is auch eine solche Benutzung eines Drit­tan­schlusses zum Emp­fang von Gesprächen mit dem Beschuldigten unter Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO zu sub­sum­ieren. Denn es geht lediglich darum, Erken­nt­nisse zu gewin­nen, die an sich auch durch Überwachung des Anschlusses des Beschuldigten erlangt wer­den kön­nten, wenn eine solche tech­nisch möglich wäre. Es sollte jeden­falls nicht zuge­lassen wer­den, dass sich mut­massliche Straftäter durch ständi­gen Wech­sel der ver­wen­de­ten Geräte ein­er Überwachung entziehen kön­nen. […]

6.3 Aus diesen Erwä­gun­gen erlaubt Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO eben­falls die Überwachung von Drit­tan­schlüssen, auf die der Beschuldigte anruft, soweit für einen solchen Anruf hin­re­ichende Anhalt­spunk­te beste­hen. Die Ver­hält­nis­mäs­sigkeit ein­er solchen Mass­nahme bedarf indessen stets der beson­ders genauen Prü­fung auf­grund der konkreten Ver­hält­nisse (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO). Überdies ist die Abhörung des Drit­tan­schlusses abzubrechen, sobald der Anschluss, von dem aus der Beschuldigte die Gespräche führt, bekan­nt ist und sel­ber überwacht wer­den kann. Wie die Staat­san­waltschaft erk­lärt, sollte dies in der Regel bere­its nach kurz­er Zeit möglich sein.