Das BGer erlaubt die Überwachung von Telefonanschlüssen Dritter entgegen dem OGer ZH auch dann, wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschuldigte auf diese Anschlüsse anruft (vgl. die Berichterstattung bei strafprozess.ch und beim Tages-Anzeiger).
Die dafür relevante Norm, StPO 270 b Ziff. 1, ermöglicht nach dem Wortlaut die Überwachung von Drittpersonen (an sich nur dann), wenn die beschuldigte Person die Postadresse oder den Fernmeldeanschluss der Drittperson benutzt und wenn diese für die beschuldigte Person Mitteilungen entgegennimmt oder von ihr an andere weiterleitet. Nach einer ausführlichen historischen und teleologischen Auslegung von StPO 270 kommt das BGer jedoch zum folgenden Ergebnis:
Es rechtfertigt sich, in Anlehnung an die erwähnte frühere Praxis auch eine solche Benutzung eines Drittanschlusses zum Empfang von Gesprächen mit dem Beschuldigten unter Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO zu subsumieren. Denn es geht lediglich darum, Erkenntnisse zu gewinnen, die an sich auch durch Überwachung des Anschlusses des Beschuldigten erlangt werden könnten, wenn eine solche technisch möglich wäre. Es sollte jedenfalls nicht zugelassen werden, dass sich mutmassliche Straftäter durch ständigen Wechsel der verwendeten Geräte einer Überwachung entziehen können. […]
6.3 Aus diesen Erwägungen erlaubt Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO ebenfalls die Überwachung von Drittanschlüssen, auf die der Beschuldigte anruft, soweit für einen solchen Anruf hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Die Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme bedarf indessen stets der besonders genauen Prüfung aufgrund der konkreten Verhältnisse (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO). Überdies ist die Abhörung des Drittanschlusses abzubrechen, sobald der Anschluss, von dem aus der Beschuldigte die Gespräche führt, bekannt ist und selber überwacht werden kann. Wie die Staatsanwaltschaft erklärt, sollte dies in der Regel bereits nach kurzer Zeit möglich sein.