Der Einzelrichter am OGer LU hat ein Begehren um ein provisorisches Verbot bestimmter Aussagen gestützt auf das UWG und das Personenrecht abgewiesen. Unter anderem war das Gesuch, es sei zu verbieten, pauschal herabsetzende Aussagen gestützt auf unwahre Angaben zu machen, nicht ausreichend bestimmt (vgl. dazu auch das Urteil 4A_460/2011 und dazu unseren Beitrag “Herabsetzen” bzw. “negativ bewerten” sind für ein Unterlassungsbegehren zu unbestimmte Handlungen”).
Die inkriminierte Aussage, die Stiftung Refdata sei “nutz- und wertlos”, war ferner im Kontext so zu verstehen, dass sie sich nicht auf die Stiftung selbst, sondern auf die Verwertbarkeit der Refdata (swissINDEX) Stammdaten zwecks Nutzung der Daten zur Medikamentberechnung mittels der in den Arztpraxen etc. eingesetzten Software bezog. Die so verstandene Aussage der Beklagten, ywesee GmbH (dazu auch unsere Beiträge hier, hier, hier und hier) war jedoch wohl sachlich vertretbar und nicht unwahr (negative Hauptsachenprognose), weil diese Daten für die Pharmafirmen unter dem Gesichtspinkt der Abrechnungswesens tatsächlich nutzlos sond. Die für eine Herabsetzung nach ständiger Rechtsprechung erforderliche besondere Schwere hätte die Aussage dagegen erreicht.