Wird der Ausstand eines Richters verlangt, weil der Richter durch in der Presse kolportierte Aussagen als befangen erscheine, so ist zunächst zu fragen, ob die Wiedergabe der Aussagen in der Presse korrekt sind. Ist die Berichterstattung der Presse verfälscht, ist dem Richter die verfälschte Darstellung dennoch zuzurechnen, sofern er darauf verzichtet hat, den Artikel gegenzulesen; in diesem Fall hat er sich die Aussagen durch den Verzicht zu eigen gemacht.
Dies folgt aus einem Urteil des Bundesgerichts, das im Ergebnis den Anschein der Befangenheit des betroffenen Richters Dr. Andreas Galli allerdings verneint hatte. Dr. Galli war im Zusammenhang mit einem Prozess im Gefolge der Übernahme der Spar- und Leihkasse Steffisburg durch Valiant in der Aargauer Zeitung zitiert worden (Link zum Artikel: hier).