Das HGer SG hatte am 28. Januar 2010 mehrere Aussagen als unlauter vorsorglich verboten. Es ging um Aussagen über einen Krankenversicherer X. AG wie “Der X. AG geht es sehr schlecht” oder “Der Selbstbehalt der X AG in der Y. sei jenseits von Gut und Böse” und Ähnliches. Das Verbot war, wie das BGer in einem aus UWG-Sicht wenig ergiebigen Urteil festhielt, nicht willkürlich.