X. wurde vorgeworfen, in mindestens 11 Fällen nicht gültig lizenzierte Kopien eines Programms auf neu verkauften Computern installiert zu haben; er wurde der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schuldig gesprochen. Er erhob dagegen Beschwerde und rügte eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, weil sie die Einvernahme jener Kunden abgelehnt habe, welche unterschriftlich die Installation legaler Software bestätigt hätten.
Das Bundesgericht gab ihm mit Urteil vom 23. Oktober 2009 (6B_451/2009) recht:
3.4.2 […] Die Vorinstanz hat erwogen, die Aussagen der besagten Kunden würden den Beschwerdeführer nicht zu entlasten vermögen. Diese antizipierte Beweiswürdigung ist willkürlich. Wesentlich ist, dass die Vorinstanz im Vergleich zur ersten Instanz die Anzahl der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen nicht gültig lizenzierten Softwarekopien reduziert und insbesondere bestimmten Kunden zugeordnet hat. […] Aus den vorinstanzlichen Akten gehen 15 Kunden hervor […]. Nicht eindeutig ist, betreffend welchen 11 (von 15) Kunden die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Last legt, das Programm Microsoft Office 2003 ohne gültige Lizenz kopiert zu haben. […] Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe willkürlich die Einvernahme jener Personen abgelehnt, die eine schriftliche Bestätigung unterzeichnet hätten, ist seine Rüge zutreffend, insofern es sich dabei gleichzeitig um Kunden handelt, die laut dem angefochtenen Entscheid eine nicht lizenzierte Kopie erhalten haben. Selbst wenn diese Kunden über keine speziellen Fachkenntnisse verfügen würden, erscheint ihre Befragung nicht von vornherein untauglich respektive unerheblich. Insbesondere ist nicht auszuschliessen, dass sie Angaben zu allenfalls wesentlichen Verkaufsumständen (wie z.B. Aushändigung der CD in Originalverpackung, Benutzerhandbücher, Echtheitszertifikate) machen können. Indem die Vorinstanz ihre Befragung abgelehnt hat, ist sie zumindest implizit davon ausgegangen, dass ihre Aussagen irrelevant sind. Dadurch hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie das Recht auf Einvernahme von Entlastungszeugen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) verletzt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet und gutzuheissen. Die Vorinstanz wird die Einvernahme der 11 Kunden, bezüglich deren sie dem Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten vorwirft, aus diesen Gründen nachzuholen haben.