4A_166/2011: Prozessführung in guten Treuen; willkürliche Kostenverlegung (HGer ZH)

Das BGer hebt ein Urteil des HGer ZH als willkür­lich auf: Die Beschw­erde­führerin­nen hat­ten ein vor­sor­glich­es Ver­bot ver­langt, weil die Beschw­erdegeg­ner­in in der vor­prozes­sualen Kor­re­spon­denz den Ein­druck erweckt hat­te, patentver­let­zende Hand­lun­gen bege­hen zu wollen. (Erst) in der Dup­lik hat­te sie die zuvor behar­rlich ver­weigerte Unter­las­sungserk­lärung abgegeben. Das Gesuch war daraufhin abgewiesen wor­den. Hier hätte die Beschw­erdegeg­ner­in mit den gesamten Kosten des  Ver­fahrens und ein­er Prozessentschädi­gung belastet wer­den müssen; die Beschw­erde­führerin­nen sahen sich in guten Treuen zur Prozess­führung ver­an­lasst. Eine hälftige Kos­ten­teilung, weil “die Beschw­erde­führerin­nen nicht des Risikos enthoben gewe­sen seien, dass sich im Ver­fahren etwas anderes her­ausstellen und sie unter­liegen wür­den”, ist willkürlich.

Das Urteil erg­ing gestützt auf die Zürcher ZPO; vgl. jet­zt ZPO 107 I b.