Das BGer hebt ein Urteil des HGer ZH als willkürlich auf: Die Beschwerdeführerinnen hatten ein vorsorgliches Verbot verlangt, weil die Beschwerdegegnerin in der vorprozessualen Korrespondenz den Eindruck erweckt hatte, patentverletzende Handlungen begehen zu wollen. (Erst) in der Duplik hatte sie die zuvor beharrlich verweigerte Unterlassungserklärung abgegeben. Das Gesuch war daraufhin abgewiesen worden. Hier hätte die Beschwerdegegnerin mit den gesamten Kosten des Verfahrens und einer Prozessentschädigung belastet werden müssen; die Beschwerdeführerinnen sahen sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst. Eine hälftige Kostenteilung, weil “die Beschwerdeführerinnen nicht des Risikos enthoben gewesen seien, dass sich im Verfahren etwas anderes herausstellen und sie unterliegen würden”, ist willkürlich.
Das Urteil erging gestützt auf die Zürcher ZPO; vgl. jetzt ZPO 107 I b.