Das angefochtene Urteil des OGer LU ist “äusserst knapp” gefasst und in Teilen (Prozesskosten) willkürlich. Das stellt das BGer auf eine Beschwerde fest, die “in weitschweifiger und unübersichtlicher Weise zahlreiche Rügen durcheinander mischt”.
Das BGer übt zunächst Kritik am Urteilsstil des OGer LU:
“Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist äusserst knapp gefasst. Es enthält namentlich keine eigene Darstellung des Sachverhalts, der für die darin abgehandelten Fragen wesentlich ist, sondern begnügt sich mit einigen Verweisen auf die Erwägungen des Amtsgerichts und die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen. Ein solches Vorgehen ist insoweit haltbar, als für das Bundesgericht erkennbar ist, von welchem festgestellten Sachverhalt darin ausgegangen wird (…).
Allerdings ist ein anderes Vorgehen bei der Urteilsredaktion mit klarer Angabe der massgebenden Sachverhaltsfeststellungen dringend wünschbar. Die Art der obergerichtlichen Urteilsredaktion ist geeignet, die Prüfungsaufgabe des Bundesgerichts zu erschweren, indem dieses nach den wesentlichen Tatsachenfeststellungen suchen muss, was nicht seine Aufgabe ist (…).”
In der Sache verwirft das BGer alle Rügen (soweit es darauf eintreten mochte), mit Ausnahme der Willkürrüge:
“Indem die Vorinstanz eine Parteientschädigung ausserhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens festgelegt hat und überdies dafür keine Begründung gibt, entschied sie willkürlich und verletzte insofern auch das rechtliche Gehör (Begründungspflicht; vorstehende Erwägung 6.3). In diesem Punkt ist die Beschwerde daher gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid über die obergerichtliche Parteientschädigung zurückzuweisen.”