4A_267/: Willkürliche Festlegung der Parteientschädigung (Kt. LU)

Das ange­focht­ene Urteil des OGer LU ist “äusserst knapp” gefasst und in Teilen (Prozesskosten) willkür­lich. Das stellt das BGer auf eine Beschw­erde fest, die “in weitschweifiger und unüber­sichtlich­er Weise zahlre­iche Rügen durcheinan­der mischt”.

Das BGer übt zunächst Kri­tik am Urteilsstil des OGer LU:

Das ange­focht­ene Urteil des Oberg­erichts ist äusserst knapp gefasst. Es enthält namentlich keine eigene Darstel­lung des Sachver­halts, der für die darin abge­han­del­ten Fra­gen wesentlich ist, son­dern beg­nügt sich mit eini­gen Ver­weisen auf die Erwä­gun­gen des Amts­gerichts und die darin enthal­te­nen tat­säch­lichen Fest­stel­lun­gen. Ein solch­es Vorge­hen ist insoweit halt­bar, als für das Bun­des­gericht erkennbar ist, von welchem fest­gestell­ten Sachver­halt darin aus­ge­gan­gen wird (…).
Allerd­ings ist ein anderes Vorge­hen bei der Urteil­sredak­tion mit klar­er Angabe der mass­geben­den Sachver­halts­fest­stel­lun­gen drin­gend wün­schbar. Die Art der oberg­erichtlichen Urteil­sredak­tion ist geeignet, die Prü­fungsauf­gabe des Bun­des­gerichts zu erschw­eren, indem dieses nach den wesentlichen Tat­sachen­fest­stel­lun­gen suchen muss, was nicht seine Auf­gabe ist (…).”

In der Sache ver­wirft das BGer alle Rügen (soweit es darauf ein­treten mochte), mit Aus­nahme der Willkürrüge:

Indem die Vorin­stanz eine Parteientschädi­gung ausser­halb des geset­zlich zuläs­si­gen Rah­mens fest­gelegt hat und überdies dafür keine Begrün­dung gibt, entsch­ied sie willkür­lich und ver­let­zte insofern auch das rechtliche Gehör (Begrün­dungspflicht; vorste­hende Erwä­gung 6.3). In diesem Punkt ist die Beschw­erde daher gutzuheis­sen, der ange­focht­ene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid über die oberg­erichtliche Parteientschädi­gung zurückzuweisen.”