Der Beschwerdeführer hatte vor Obergericht ZH ausgeführt, er habe während der erstinstanzlichen Verhandlung vor ArbGer eine leise Kommunikation zwischen dem für die Gegenpartei erschienenen Herrn Z. und einem Richter festgestellt.
Das Obergericht verwarf den Vorwurf der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften infolge mangelnder richterlicher Unabhängigkeit;
“die richterliche Unabhängigkeit sei nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass sich der Richter mit der Gegenpartei unterhalten habe, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend mache, dass diese Unterhaltung irgend einen Einfluss auf das Urteil der drei Richter gehabt habe.”
Das BGer ging auf die Frage nicht ein, weil die Rüge verspätet erhoben worden war:
“Lässt sich eine Partei nach Kenntnis eines Ablehnungsgrunds stillschweigend auf den Prozess ein, ohne unverzüglich die Ablehnung des betroffenen Richters zu verlangen, so verwirkt sie den Anspruch auf eine spätere Anrufung des Ablehnungsgrunds.”