4D_35/2007: Befangenheit durch Flüstern während der Verhandlung?

Der Beschw­erde­führer hat­te vor Oberg­ericht ZH aus­ge­führt, er habe während der erstin­stan­zlichen Ver­hand­lung vor ArbGer eine leise Kom­mu­nika­tion zwis­chen dem für die Gegen­partei erschiene­nen Her­rn Z. und einem Richter festgestellt.

Das Oberg­ericht ver­warf den Vor­wurf der Ver­let­zung wesentlich­er Ver­fahrensvorschriften infolge man­gel­nder richter­lich­er Unabhängigkeit; 

die richter­liche Unab­hängigkeit sei nicht schon dadurch beein­trächtigt, dass sich der Richter mit der Gegen­partei unter­hal­ten habe, zumal der Beschw­erde­führer nicht gel­tend mache, dass diese Unter­hal­tung irgend einen Ein­fluss auf das Urteil der drei Richter gehabt habe.”

Das BGer ging auf die Frage nicht ein, weil die Rüge ver­spätet erhoben wor­den war:

Lässt sich eine Partei nach Ken­nt­nis eines Ablehnungs­grunds stillschweigend auf den Prozess ein, ohne unverzüglich die Ablehnung des betrof­fe­nen Richters zu ver­lan­gen, so ver­wirkt sie den Anspruch auf eine spätere Anrufung des Ablehnungsgrunds.”