Das BGer ist auf eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Basler Appellationsgerichts als Verfassungsgericht nicht eingetreten. U.a. warf der Beschwerdeführer dem Verfassungsgericht Parteilichkeit vor:
Den Vorwurf der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Verfassungsgerichts begründet er einzig damit, dass die Präsidenten und Richter nicht vom Volk gewählt worden seien, sondern im Wege der stillen Wahl. Er legt aber nicht dar, weshalb die stille Wahl dem kantonalen Recht widerspricht oder politische Rechte der Stimmbürger verletze.