4A_460/2011: “Herabsetzen” bzw. “negativ bewerten” sind für ein Unterlassungsbegehren zu unbestimmte Handlungen

Unter­las­sungskla­gen müssen auf das Ver­bot eines genau umschriebe­nen Ver­hal­tens gerichtet sein. Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Voll­streck­ungs- oder Straf­be­hör­den müssen wis­sen, welche Hand­lun­gen sie zu ver­hin­dern oder mit Strafe zu bele­gen haben.

Wie das BGer im vor­liegen­den Urteil fes­thält, kann in einem Unter­las­sungs­begehren deshalb nicht ver­langt wer­den, es sei dem Gesuchs­geg­n­er zu ver­bi­eten, den Gesuch­steller “her­abzuset­zen” oder “aus­drück­lich oder sin­ngemäss neg­a­tiv zu bew­erten”. Diese Begriffe sind ausle­gungs- und konkretisierungs­bedürftig. Ein solch­es Rechts­begehren ist

der­art pauschal und unbes­timmt gehal­ten, dass es auch nicht Auf­gabe des Richters sein kann, anhand der Beschw­erde­be­grün­dung danach zu suchen, wie die For­mulierung allen­falls auf das zuläs­sige Mass beschränkt bzw. hin­re­ichend konkretisiert wer­den kön­nte (vgl. dazu BGE 107 II 82 E. 2b in fine S. 87). 

 Auf ein solch­es Rechts­begehren ist daher nicht einzutreten.