Unterlassungsklagen müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein. Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben.
Wie das BGer im vorliegenden Urteil festhält, kann in einem Unterlassungsbegehren deshalb nicht verlangt werden, es sei dem Gesuchsgegner zu verbieten, den Gesuchsteller “herabzusetzen” oder “ausdrücklich oder sinngemäss negativ zu bewerten”. Diese Begriffe sind auslegungs- und konkretisierungsbedürftig. Ein solches Rechtsbegehren ist
derart pauschal und unbestimmt gehalten, dass es auch nicht Aufgabe des Richters sein kann, anhand der Beschwerdebegründung danach zu suchen, wie die Formulierung allenfalls auf das zulässige Mass beschränkt bzw. hinreichend konkretisiert werden könnte (vgl. dazu BGE 107 II 82 E. 2b in fine S. 87).
Auf ein solches Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten.