Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens war die Genehmigung des Gemeinsamen Tarifs S Sender (GT S) durch die ESchK vom 4.11.2010. Swissperform hatte zuvor erfolglos
verlangt, eine Ziffer in den Tarif aufzunehmen, womit sich die Gebühren
für die Nutzung der verwandten Schutzrechte in Sendern mit
Werbeeinnahmen erhöht hätten. Das BVGer wies die folgende Beschwerde der Swissperform ab, weil nicht glaubhaft war, dass der
genehmigte Wortlaut unangemessen war.
Nach URG 60 II beträgt die Entschädigung “in der Regel höchstens” 10 bzw. 3 %, doch haben die Berechtigten bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein “angemessenes Entgelt” zu erhalten. Das BGer hat hierzu schon früher festgehalten, dass es sich bei den Sätzen von 10 bzw. 3 % in URG 60 II nicht um eine Regelbestimmung, sondern um eine Höchstgrenze handelt, die nur überschritten werden darf, wenn die genannten Prozentsätze nicht zu einem angemessenen Entgelt für die Berechtigten führen. Das BGer hatte sich im vorliegenden Entscheid daher mit der Frage zu beschäftigen, was “angemessen” i.S.v. URG 60 I bedeutet.
Zunächst hält das BGer fest, dass sich der Begriff der angemessenen Entschädigung grundsätzlich auf drei verschiedene Weisen verstehen lässt:
[Dieser Begriff …] kann als Gegensatz zu einer
“vollen” Entschädigung zu verstehen sein […]. Er kann aber auch im Sinne eines “pretium iustum”
ausgelegt werden, d.h. als eine Entschädigung, die ein angemessenes
Einkommen erlaubt. Bei dieser Vorgabe könnte berücksichtigt werden, dass
die Urhebertätigkeit in der Regel ausschliesslich durch
Urheberrechtsvergütungen entschädigt wird, während Interpreten und
Tonträgerhersteller daneben oft über weitere Einnahmenquellen verfügen.
Schliesslich kann die angemessene Vergütung verstanden werden als das
Entgelt, das unter Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt erzielt werden
könnte […].
Das Abstellen auf Wettbewerbsbedingungen überzeugt das BGer allerdings nicht:
Allerdings ist das Abstellen
auf einen tatsächlichen Marktpreis kaum möglich, da aufgrund der
obligatorischen kollektiven Verwertung ein Markt, der zu
Vergleichszwecken herangezogen werden könnte, eben gerade nicht besteht […].
Bei einer fiktiven Marktsimulation wäre zu berücksichtigen, dass das
System der kollektiven Verwertung den praktischen Schwierigkeiten
Rechnung trägt, mit denen das Erfassen von Massennutzungen
urheberrechtlich geschützter Werke verbunden ist: […]. Die Alternative zum tarifmässigen Entgelt der kollektiven
Verwertung wäre für den Rechteinhaber im praktischen Ergebnis somit oft
nicht ein höheres, individuell ausgehandeltes Entgelt, sondern eine
geringere oder gar keine Vergütung. Das Ermitteln eines fiktiven
Wettbewerbspreises erscheint damit eher hypothetisch. Das von der
Beschwerdeführerin propagierte Abstellen auf Preise auf
Vergleichsmärkten wiederum wirft seinerseits die Frage auf, welche
Märkte zum Vergleich herangezogen werden sollen und inwiefern die
massgeblichen Verhältnisse dort tatsächlich als vergleichbar gelten
können.
Vor diesem Hintergrund hält es das BGer für vertretbar, wenn der Gesetzgeber den Begriff der Angemessenheit aufgrund einer politischen Wertung konkretisiert und dabei den Leistungsschutzrechten einen anderen Wert beimisst als den Urheberrechten. Eine Auslegung, die zur Folge hat, dass generell von der gesetzlichen 10:3 Relation abgewichen wird, wäre nicht gesetzeskonform (und auch nicht durch den WPPT völkerrechtlich geboten).
Vor diesem Hintergrund prüft das BGer sodann die Argumentation des BVGer mit Bezug auf die konkreten Anliegen von Swissperform betr. den GT S und kommt dabei zum Ergebnis, dass eine Unangemessenheit des Tarifs nicht rechtsgenügend dargetan war.