2C_146/2012: Beschwerde der SRG gegen den Tarif A (Fernsehen) von swissperform abgewiesen

Das BGer weist eine Beschw­erde der SRG gegen Swissper­form ab. Strit­tig war der Tarif A Fernse­hen von Swissper­form für die Jahre 2010–2012 (zu find­en hier, S. 7 ff.).  Die ESchK genehmigte diesen Tarif mit weni­gen Anderun­gen (Entscheid). Das BVGer schützte diesen Entscheid. Das BGer weist die Beschw­erde der SRG ab.

Nach URG 35 beste­ht ein Vergü­tungsanspruch dann, wenn im Han­del erhältliche Ton- oder Ton­bildträger zum Zweck der Sendung, der Weit­ersendung, des öffentlichen Emp­fangs  oder der Auf­führung ver­wen­det wer­den. Wed­er der Begriff des Ton- oder Ton­bildträgers noch die Bedeu­tung von “im Han­del erhältlich” waren mehr strit­tig. Umstrit­ten war dage­gen die für die Leis­tungspflicht der SRG entschei­dende Frage, ob sich der Aus­druck “im Han­del erhältlich” auf die Auf­nahme oder auf den Träger bezieht. Für swissper­form genügt es, wenn die Auf­nahme als solche im Han­del erhältlich ist, wenn auch in einem anderen For­mat als dem, das für die Sendung ver­wen­det wird. Für die SRG dage­gen muss ger­ade der für die Sendung ver­wen­dete physis­che Träger im Han­del erhältlich sein. Damit wollte die SRG die von ihr ver­wen­de­ten, anscheinend allein im Spezial­han­del erhältlichen Digi-Beta-Kas­set­ten von der Vergü­tungspflicht ausnehmen.

Wed­er das Gesetz noch die Mate­ri­alien lassen einen klaren Schluss zu.  Das­selbe gilt für das Staatsver­tragsrecht und für die ratio legis, die darin beste­ht, eine Vergü­tung sicherzustellen, wenn im Kauf­preis für den Träger die Entschädi­gung für die Zweit­nutzung nicht schon enthal­ten ist (was für im Han­del erhältliche Träger zutrifft; bei nur an Sende­un­ternehmen zum Zweck der Sendung verkauften Trägern ist dage­gen im Kauf­preis eine solche Entschädi­gung inbe­grif­f­en. Die Ausle­gung des Geset­zes könne jedoch nicht davon abhän­gen, ob und wofür in der Real­ität bere­its Vergü­tun­gen vere­in­bart wor­den sind.

Das BGer entschei­det deshalb nach Prak­tik­a­bil­ität:

Ansprüche der Inter­pre­ten kön­nen leichter kollek­tiv ver­w­ertet als indi­vidu­ell erfüllt wer­den. Der Geset­zge­ber habe das Anliegen,
die wenig prak­tik­ablen Ver­bot­srechte durch eine eher exten­siv ver­standene und damit weite Anwen­dung der kollek­tiv­en Ver­w­er­tung […] ersetzen.

Deshalb sei die Auf­fas­sung der Vorin­stanz bess­er begrün­det. Es genügt damit, wenn die Auf­nahme als solche im Han­del erhältlich ist, vom For­mat unab­hängig. Auch Digi-Beta-Kas­set­ten sind damit vergütungspflichtig.