Das BGer weist eine Beschwerde der SRG gegen Swissperform ab. Strittig war der Tarif A Fernsehen von Swissperform für die Jahre 2010–2012 (zu finden hier, S. 7 ff.). Die ESchK genehmigte diesen Tarif mit wenigen Anderungen (Entscheid). Das BVGer schützte diesen Entscheid. Das BGer weist die Beschwerde der SRG ab.
Nach URG 35 besteht ein Vergütungsanspruch dann, wenn im Handel erhältliche Ton- oder Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs oder der Aufführung verwendet werden. Weder der Begriff des Ton- oder Tonbildträgers noch die Bedeutung von “im Handel erhältlich” waren mehr strittig. Umstritten war dagegen die für die Leistungspflicht der SRG entscheidende Frage, ob sich der Ausdruck “im Handel erhältlich” auf die Aufnahme oder auf den Träger bezieht. Für swissperform genügt es, wenn die Aufnahme als solche im Handel erhältlich ist, wenn auch in einem anderen Format als dem, das für die Sendung verwendet wird. Für die SRG dagegen muss gerade der für die Sendung verwendete physische Träger im Handel erhältlich sein. Damit wollte die SRG die von ihr verwendeten, anscheinend allein im Spezialhandel erhältlichen Digi-Beta-Kassetten von der Vergütungspflicht ausnehmen.
Weder das Gesetz noch die Materialien lassen einen klaren Schluss zu. Dasselbe gilt für das Staatsvertragsrecht und für die ratio legis, die darin besteht, eine Vergütung sicherzustellen, wenn im Kaufpreis für den Träger die Entschädigung für die Zweitnutzung nicht schon enthalten ist (was für im Handel erhältliche Träger zutrifft; bei nur an Sendeunternehmen zum Zweck der Sendung verkauften Trägern ist dagegen im Kaufpreis eine solche Entschädigung inbegriffen. Die Auslegung des Gesetzes könne jedoch nicht davon abhängen, ob und wofür in der Realität bereits Vergütungen vereinbart worden sind.
Das BGer entscheidet deshalb nach Praktikabilität:
die wenig praktikablen Verbotsrechte durch eine eher extensiv verstandene und damit weite Anwendung der kollektiven Verwertung […] ersetzen.
Deshalb sei die Auffassung der Vorinstanz besser begründet. Es genügt damit, wenn die Aufnahme als solche im Handel erhältlich ist, vom Format unabhängig. Auch Digi-Beta-Kassetten sind damit vergütungspflichtig.