Die UBI hat eine Beschwerde gegen drei Beiträge der Sendung “10 vor 10” des Schweizer Fernsehens abgewiesen (vgl. Medienmitteilung und Entscheid der UBI, pdf). Das Nachrichtenmagazin hatte drei Beiträge über die Antibabypille “Yasmin” gesendet, die wahrscheinlich ursächlich für eine folgenschwere Lungenembolie war. In der Beschwerde vor der UBI war gerügt worden, es werde der Eindruck erweckt, die Antibabypille “Yasmin” sei besonders gefährlich; dadurch sei das Sachgerechtigkeitsgebot von RTVG 4 II verletzt worden.