Die UBI hatte 2009 eine Beschwerde einer welschen Anti-Tabak-Lobby (Oxyromandie) mit rund 60 Mitunterzeichnern (vgl. RTVG 94 II) gegen die Wiederholung des “Davidoff Swiss Indoors” abgewiesen. Das BGer weist die dagegen gerichtete Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation ab: Die Beschwerdeführer können sich vor BGer nicht auf die Popularbeschwerde von RTVG 94 II stützen (diese Bestimmung gilt nur für das Verfahren vor der UBI), und die Voraussetzungen des Verbandsbeschwerderechts vor BGer waren nicht erfüllt.
Das Erfordernis der Teilnahme am Verfahren der Vorinstanz (BGG 89 I a) erfüllten diejenigen Beschwerdeführer zwar, die sich der Beschwerde vor der UBI durch Mitunterzeichnung angeschlossen hatten.
Nach BGG 89 I b ist aber auch erforderlich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt sind. Das trifft trifft nicht zu auf die Beschwerdeführer, die lediglich Ex-Raucher sind oder sich im Kampf gegen den Tabakkonsum beteiligen. Auch Pascal Diethelm, der Präsident von Exyromandie, ist nicht besonders berührt, ungeachtet seines beruflichen und ideologischen Engagements gegen den Tabakkonsum. Schliesslich ist auch Oxyromandie selbst nicht beschwerdelegitimiert; weder zur Wahrung eigener Interessen noch zur egoistischen Verbandsbeschwerde (sein Ziel besteht nicht in der Wahrung der Interessen seiner Mitglieder, sondern allgemein in der Gesundheitsförderung) noch zur ideellen Verbandsbeschwerde (keine spezialgesetzliche Grundlage).
Das BGer konnte ferner die Frage offenlassen, ob die EMRK auf die Prüfung von Fernsehprogrammen anwendbar ist.