2C_844/2009: Popularbeschwerde vor der UBI nach RTVG 94 II und Verbandsbeschwerderecht vor BGer (amtl. Publ.)

Die UBI hat­te 2009 eine Beschw­erde ein­er welschen Anti-Tabak-Lob­by (Oxy­ro­mandie) mit rund 60 Mitun­terze­ich­n­ern (vgl. RTVG 94 II) gegen die Wieder­hol­ung des “David­off Swiss Indoors” abgewiesen. Das BGer weist die dage­gen gerichtete Beschw­erde man­gels Beschw­erdele­git­i­ma­tion ab: Die Beschw­erde­führer kön­nen sich vor BGer nicht auf die Pop­u­larbeschw­erde von RTVG 94 II stützen (diese Bes­tim­mung gilt nur für das Ver­fahren vor der UBI), und die Voraus­set­zun­gen des Ver­bands­beschw­erderechts vor BGer waren nicht erfüllt.

Das Erforder­nis der Teil­nahme am Ver­fahren der Vorin­stanz (BGG 89 I a) erfüll­ten diejeni­gen Beschw­erde­führer zwar, die sich der Beschw­erde vor der UBI durch Mitun­terze­ich­nung angeschlossen hatten.

Nach BGG 89 I b ist aber auch erforder­lich, dass die Beschw­erde­führer durch den ange­focht­e­nen Entscheid oder Erlass beson­ders berührt sind. Das trifft trifft nicht zu auf die Beschw­erde­führer, die lediglich Ex-Rauch­er sind oder sich im Kampf gegen den Tabakkon­sum beteili­gen. Auch Pas­cal Diethelm, der Präsi­dent von Exy­ro­mandie, ist nicht beson­ders berührt, ungeachtet seines beru­flichen und ide­ol­o­gis­chen Engage­ments gegen den Tabakkon­sum. Schliesslich ist auch Oxy­ro­mandie selb­st nicht beschw­erdele­git­imiert; wed­er zur Wahrung eigen­er Inter­essen noch zur ego­is­tis­chen Ver­bands­beschw­erde (sein Ziel beste­ht nicht in der Wahrung der Inter­essen sein­er Mit­glieder, son­dern all­ge­mein in der Gesund­heits­förderung) noch zur ideellen Ver­bands­beschw­erde (keine spezialge­set­zliche Grundlage).

Das BGer kon­nte fern­er die Frage offen­lassen, ob die EMRK auf die Prü­fung von Fernseh­pro­gram­men anwend­bar ist.