Das BGer hat eine Beschwerde des VgT, handelnd durch Erwin Kessler, gegen einen Entscheid der UBI gutheissen und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen (vgl. zu einem früheren Urteil i.S. VgT unseren früheren Beitrag). Die UBI war auf eine Beschwerde gegen die angebliche Boykottpraxis zu Lasten des VgT zu Unrecht nicht eingetreten. Sie musste die Beschwerde zwar nicht als Programmbeschwerde nach RTVG 97 II a in Form einer sog. Zeitraumbeschwerde entgegennehmen, doch wäre die Beschwerde als sog. Zugangsbeschwerde iSv RTVG 97 II b zulässig gewesen:
“Sie hätte vielmehr unter Berücksichtigung der Begründungs- und Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers im Rahmen der Untersuchungsmaxime materiell prüfen müssen, ob die SRG tatsächlich in verfassungs- bzw. konventionswidriger Weise den Beschwerdeführer diskriminiert hat oder nicht. Die Möglichkeit der Zugangsbeschwerde wurde hierfür geschaffen; ist im Zusammenhang mit dem Zugang zum Programm eines Veranstalters aufgrund von Indizien eine Beeinträchtigung von verfassungs- oder konventionsmässig geschützten Positionen Dritter nicht klar auszuschliessen, muss eine entsprechende Eingabe an die Hand genommen und materiell geprüft werden; die Zugangsbeschwerde darf in diesem Fall nicht, wie das die Vorinstanz hier getan hat, über eine zu grosse Formstrenge zum Vornherein für unzulässig erklärt und die Zugangsbeschwerdemöglichkeit mit einem entsprechenden Prozessurteil faktisch ihres Inhalts entleert werden.”