2C_380/2009: Anforderungen an eine Zugangsbeschwerde nach RTVG 97 II b (amtl. Publ.)

Das BGer hat eine Beschw­erde des VgT, han­del­nd durch Erwin Kessler, gegen einen Entscheid der UBI gutheis­sen und die Sache zu neuer Entschei­dung zurück­gewiesen (vgl. zu einem früheren Urteil i.S. VgT unseren früheren Beitrag). Die UBI war auf eine Beschw­erde gegen die ange­bliche Boykottprax­is zu Las­ten des VgT zu Unrecht nicht einge­treten. Sie musste die Beschw­erde zwar nicht als Pro­grammbeschw­erde nach RTVG 97 II a in Form ein­er sog. Zeitraumbeschw­erde ent­ge­gen­nehmen, doch wäre die Beschw­erde als sog. Zugangs­beschw­erde iSv RTVG 97 II b zuläs­sig gewesen:

Sie hätte vielmehr unter Berück­sich­ti­gung der Begrün­dungs- und Mitwirkungspflicht­en des Beschw­erde­führers im Rah­men der Unter­suchungs­maxime materiell prüfen müssen, ob die SRG tat­säch­lich in ver­fas­sungs- bzw. kon­ven­tion­swidriger Weise den Beschw­erde­führer diskri­m­iniert hat oder nicht. Die Möglichkeit der Zugangs­beschw­erde wurde hier­für geschaf­fen; ist im Zusam­men­hang mit dem Zugang zum Pro­gramm eines Ver­anstal­ters auf­grund von Indizien eine Beein­träch­ti­gung von ver­fas­sungs- oder kon­ven­tion­s­mäs­sig geschützten Posi­tio­nen Drit­ter nicht klar auszuschliessen, muss eine entsprechende Eingabe an die Hand genom­men und materiell geprüft wer­den; die Zugangs­beschw­erde darf in diesem Fall nicht, wie das die Vorin­stanz hier getan hat, über eine zu grosse Form­strenge zum Vorn­here­in für unzuläs­sig erk­lärt und die Zugangs­beschw­erdemöglichkeit mit einem entsprechen­den Prozes­surteil fak­tisch ihres Inhalts entleert werden.”