Der VgT hatte gegen die SSR SSG Idée Suisse geklagt, weil es nicht über ein EGMR-Urteil zugunsten des VgT nicht berichtet hatte und dadurch das Vielfaltsgebot verletzt habe. Das BGer — das in früheren Entscheiden ein “Recht auf Antenne” verneint hat — weist die Sache an die UBI zurück: Die Beschwerde musste zwar nicht als Programmbeschwerde entgegengenommen werden, wohl aber als Zugangsbeschwerde (dazu vgl. unseren früheren Beitrag): “Kann im Zusammenhang mit dem Programmzugang — wie im vorliegenden Fall — aufgrund von Indizien eine Beeinträchtigung von verfassungs- und konventionsmässig geschützten Positionen Dritter nicht klar ausgeschlossen werden, muss die UBI eine entsprechende Beschwerde behandeln; sie darf nicht in einen überspitzten Formalismus verfallen.”