Das BGer bestätigt die Auffassung der Lehre, wonach die schweizerische Zweigniederlassung iSv OR 935 eines ausländischen Effektenhändlers auch eine Zweigniederlassung iSv BEHV 39 I a Ziff. 1 ist und deshalb der Bewilligungspflicht von BEHG 10 unterliegt. Im vorliegenden Fall war erstellt, dass die ausländische Gesellschaft mit Sitz auf den BVI aufgrund des statutarischen Zwecks als Effektenhändlerin einzustufen war. Ihre Zweigniederlassung in der Schweiz war daher bewilligungspflichtig. Das vorliegende Urteil betrifft im Weiteren die begründete Besorgnis der Überschuldung und aufsichtsrechtliche Massnahmen aufgrund des Fehlens der erforderlichen Bewilligung.