2C_199/2010: Begriff der Zweigniederlassung iSv BEHV 39 I a Ziff. 1; Besorgnis der Überschuldung (amtl. Publ.)

Das BGer bestätigt die Auf­fas­sung der Lehre, wonach die schweiz­erische Zweignieder­las­sung iSv OR 935 eines aus­ländis­chen Effek­ten­händlers auch eine Zweignieder­las­sung iSv BEHV 39 I a Ziff. 1 ist und deshalb der Bewil­li­gungspflicht von BEHG 10 unter­liegt. Im vor­liegen­den Fall war erstellt, dass die aus­ländis­che Gesellschaft mit Sitz auf den BVI auf­grund des statu­tarischen Zwecks als Effek­ten­händ­lerin einzustufen war. Ihre Zweignieder­las­sung in der Schweiz war daher bewil­li­gungspflichtig. Das vor­liegende Urteil bet­rifft im Weit­eren die begrün­dete Besorg­nis der Über­schul­dung und auf­sicht­srechtliche Mass­nah­men auf­grund des Fehlens der erforder­lichen Bewilligung.