Das BGer fasst im vorliegenden Urteil seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen von Mobbing zusammen. Dazu gehören während einer gewissen Zeit häufig wiederholte, feindselige Handlungen einer oder mehrerer Personen mit dem Ziel, den Betroffenen am Arbeitsplatz zu isolieren oder auszuschliessen. Die einzelnen Handlungen können für sich genommen geringfügig sein, in ihrer Gesamtheit aber Destabilisierung der Persönlichkeit bewirken, die bis zur beruflichen Vernichtung (“élimination professionnelle”) gehen kann. Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Der Arbeitgeber hatte einer Angestellten wiederholt gedroht, zB “de lui casser ou de lui exploser la tête“oder sie zu “jeter dehors comme un chien à coups de pied dans le cul”. Er hatte zudem häufige Überstunden verlangt, Gegenstände geworfen und der Angestellten Vorwürfe bezüglich ihrer Arbeitsleistung gemacht.
Mobbing lag dennoch nicht vor, weil die Handlungen nicht nur die Klägerin getroffen hatten, sondern auch eine andere Angestellte, nach der er ein Stück verbrannten Toasts geworfen hatte, weil die Klägerin zwar das Hauptopfer, aber offenbar bis zu einem gewissen Grad mitschuldig aufgrund “la forte personnalité et le caractère affirmé”, weil die Angriffe des Vorgesetzten deshalb als Teil und Ausdruck eines Konflikts zu sehen waren (und nicht als Isolierung der Angestellten) und weil nicht erwiesen war, dass die Vorwürfe an ihre Adresse unberechtigt waren.