4A_23/2010: Kein Mobbing, sondern Arbeitskonflikt

Das BGer fasst im vor­liegen­den Urteil seine Recht­sprechung zu den Voraus­set­zun­gen von Mob­bing zusam­men. Dazu gehören während ein­er gewis­sen Zeit häu­fig wieder­holte, feind­selige Hand­lun­gen ein­er oder mehrerer Per­so­n­en mit dem Ziel, den Betrof­fe­nen am Arbeit­splatz zu isolieren oder auszuschliessen. Die einzel­nen Hand­lun­gen kön­nen für sich genom­men ger­ingfügig sein,  in ihrer Gesamtheit aber Desta­bil­isierung der Per­sön­lichkeit bewirken, die bis zur beru­flichen Ver­nich­tung (“élim­i­na­tion pro­fes­sion­nelle”) gehen kann. Im vor­liegen­den Fall waren diese Voraus­set­zun­gen nicht erfüllt.
Der Arbeit­ge­ber hat­te ein­er Angestell­ten wieder­holt gedro­ht, zB “de lui cass­er ou de lui explos­er la tête“oder sie zu “jeter dehors comme un chien à coups de pied dans le cul”. Er hat­te zudem häu­fige Über­stun­den ver­langt, Gegen­stände gewor­fen und der Angestell­ten Vor­würfe bezüglich ihrer Arbeit­sleis­tung gemacht.

Mob­bing lag den­noch nicht vor, weil die Hand­lun­gen nicht nur die Klägerin getrof­fen hat­ten, son­dern auch eine andere Angestellte, nach der er ein Stück ver­bran­nten Toasts gewor­fen hat­te, weil die Klägerin zwar das Haup­topfer, aber offen­bar bis zu einem gewis­sen Grad mitschuldig auf­grund “la forte per­son­nal­ité et le car­ac­tère affir­mé”, weil die Angriffe des Vorge­set­zten deshalb als Teil und Aus­druck eines Kon­flik­ts zu sehen waren (und nicht als  Isolierung der Angestell­ten) und weil nicht erwiesen war, dass die Vor­würfe an ihre Adresse unberechtigt waren.