Eine ehemalige Arbeitnehmerin der Swissair und dann der SAirGroup klagte gegen die Swiss. Die Passivlegitimation konnte sich einzig aus OR 333 ergeben. Diese Bestimmung bezieht sich nach der Lehre — der sich das BGer hier anschliesst- allerdings einzig auf im Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch bestehende Arbeitsverhältnisse. Da die Klägerin hier zum Zeitpunkt des Übergangs bereits frühpensioniert war, bestand kein Arbeitsverhältnis mehr, das hätte übergehen können.