5A_59/2012: Abweisung der Beschwerde gegen die Arresteinsprache nicht revisionsfähig (amtl. Publ.)

Das OGer hat­te ein Revi­sion­s­ge­such der Abweisung ein­er Beschw­erde gegen eine Arrestein­sprache (SchKG 278) abgewiesen. Dage­gen gelangte der Beschw­erde­führer ans BGer. Vor BGer war strit­tig, ob die Abweisung der Beschw­erde gegen die Arrestein­sprache über­haupt revi­sions­fähig war.

Das BGer verneint diese Frage. Zweck der Revi­sion i.S.v. ZPO 328 ff. ist es, materiell recht­skräftige Gericht­sentschei­de bei Vor­liegen bes­timmter Revi­sion­s­gründe ein­er erneuten Prü­fung durch das erken­nende Gericht zuzuführen.

Ein Entscheid, der zwar formell recht­skräftig ist, aber nicht materiell recht­skräftig wird und jed­erzeit auf Begehren über­prüft und kor­rigiert wer­den kann, ist deshalb nicht revi­sions­fähig. Das bet­rifft z.B. Entschei­de über vor­sor­gliche Mass­nah­men und damit auch Arrestentschei­de, die eine vor­sor­gliche Mass­nahme für die Zeit des Pros­e­quierungsver­fahrens darstellen.

Ein Arrest­begehren ver­stösst nur dann gegen die res iudi­ca­ta, wenn es auf dem völ­lig gle­ichen Sachver­halt beruht wie das frühere Arrest­begehren, das zur Abweisung oder Aufhe­bung des Arrestes geführt hat. Damit kön­nen neue Tat­sachen (im Zeit­punkt der Entschei­d­fäl­lung existierend oder erst in der Folge ent­standen) nicht auf dem Weg der Revi­sion, son­dern durch ein neues Arrest­begehren einge­führt werden.