Das OGer hatte ein Revisionsgesuch der Abweisung einer Beschwerde gegen eine Arresteinsprache (SchKG 278) abgewiesen. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer ans BGer. Vor BGer war strittig, ob die Abweisung der Beschwerde gegen die Arresteinsprache überhaupt revisionsfähig war.
Das BGer verneint diese Frage. Zweck der Revision i.S.v. ZPO 328 ff. ist es, materiell rechtskräftige Gerichtsentscheide bei Vorliegen bestimmter Revisionsgründe einer erneuten Prüfung durch das erkennende Gericht zuzuführen.
Ein Entscheid, der zwar formell rechtskräftig ist, aber nicht materiell rechtskräftig wird und jederzeit auf Begehren überprüft und korrigiert werden kann, ist deshalb nicht revisionsfähig. Das betrifft z.B. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen und damit auch Arrestentscheide, die eine vorsorgliche Massnahme für die Zeit des Prosequierungsverfahrens darstellen.
Ein Arrestbegehren verstösst nur dann gegen die res iudicata, wenn es auf dem völlig gleichen Sachverhalt beruht wie das frühere Arrestbegehren, das zur Abweisung oder Aufhebung des Arrestes geführt hat. Damit können neue Tatsachen (im Zeitpunkt der Entscheidfällung existierend oder erst in der Folge entstanden) nicht auf dem Weg der Revision, sondern durch ein neues Arrestbegehren eingeführt werden.