Das KGer VD ist auf eine Beschwerde gegen die Gutheissung eines Gesuchs um vorsorlgliche Beweisabnahme nicht eingetreten: Da Bestimmungen über vorsorgliche Massnahmen auf die vorsorgliche Beweisabnahme iSv ZPO 158 anwendbar sind, wäre gegen einen entsprechenden Entscheid an sich stets die Berufung (ZPO 308 I b) oder dann die Beschwerde gegeben (ZPO 319 a). Bei anderen Beweisentscheidungen ist eine Anfechtung jedoch nur dann zulässig, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (ZPO 319 b Ziff. 2). Dieser Unterschied sei ungerechtfertigt. Auch Entscheide über Begehren um vorsorgliche Beweismassnahmen seien daher nur dann anfechtbar, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil besteht.
Diesen Nichteintretensentscheid focht der unterlegene Beweisgegner vor BGer an. Das BGer tritt auf die Beschwerde jedoch wiederum nicht ein:
Selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide sind nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
könnte und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (BGG 93 I; vgl. dazu BGE 137 V 314 E. 2.2.1). Die Vorinstanz hatte jedoch über die Begründetheit der Beschwerde nicht befunden. Das BGer konnte daher keinen Endentscheid in der Sache herbeiführen (sondern höchstens einen Rückweisungsentscheid fällen).