4A_635/2011: Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Beweismassnahme iSv ZPO 158 (amtl. Publ.)

Das KGer VD ist auf eine Beschw­erde gegen die Gutheis­sung eines Gesuchs um vor­sorl­gliche Beweis­ab­nahme nicht einge­treten: Da Bes­tim­mungen über vor­sor­gliche Mass­nah­men auf die vor­sor­gliche Beweis­ab­nahme iSv ZPO 158 anwend­bar sind, wäre gegen einen entsprechen­den Entscheid an sich stets die Beru­fung (ZPO 308 I b) oder dann die Beschw­erde gegeben (ZPO 319 a). Bei anderen Beweisentschei­dun­gen ist eine Anfech­tung jedoch nur dann zuläs­sig, wenn ein nicht leicht wiedergutzu­machen­der Nachteil dro­ht (ZPO 319 b Ziff. 2). Dieser Unter­schied sei ungerecht­fer­tigt. Auch Entschei­de über Begehren um vor­sor­gliche Beweis­mass­nah­men seien daher nur dann anfecht­bar, wenn ein nicht leicht wiedergutzu­machen­der Nachteil beste­ht.

Diesen Nichtein­tretensentscheid focht der unter­legene Beweis­geg­n­er vor BGer an. Das BGer tritt auf die Beschw­erde jedoch wiederum nicht ein:

Selb­ständig eröffnete Vor- und Zwis­ch­enentschei­de sind nur dann anfecht­bar, wenn sie einen nicht wieder gutzu­machen­den Nachteil bewirken kön­nen oder wenn die Gutheis­sung der Beschw­erde sofort einen Endentscheid herbeiführen
kön­nte und damit einen bedeu­ten­den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläu­figes Beweisver­fahren ers­paren würde (BGG 93 I; vgl. dazu BGE 137 V 314 E. 2.2.1). Die Vorin­stanz hat­te jedoch über die Begrün­de­theit der Beschw­erde nicht befun­den. Das BGer kon­nte daher keinen Endentscheid in der Sache her­beiführen (son­dern höch­stens einen Rück­weisungsentscheid fällen).