4A_719/2012: Vorsorgliche Beweisabnahme gemäss Art. 158 ZPO

Der Beschw­erde­führer wurde von sein­er Bank eingeklagt, nach­dem die Veräusserung sein­er Wertschriften nicht aus­re­ichte, um den ihm gewährten Kred­it voll­ständig zurück­zuzahlen. Beim Bezirks­gericht Zürich stellte er gestützt auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO den Antrag, die Klägerin sei zur Edi­tion divers­er Unter­la­gen zu verpflicht­en, und es sei ihm die Frist zur Ein­re­ichung der schriftlichen Klageant­wort abzunehmen. Das Bun­des­gericht trat auf die Beschw­erde nicht ein, da nicht hin­re­ichend aufgezeigt wor­den sei, inwiefern ein nicht wieder gutzu­machen­der Nachteil dro­hen könnte.

Der Beschw­erde­führer hat­te gel­tend gemacht, sein Inter­esse an der Abschätzung der Prozess- und Beweis­chan­cen könne nicht umge­set­zt wer­den, falls sein Begehren um vor­sor­gliche Beweis­ab­nahme nicht gut­ge­heis­sen werde (E. 1.3). Das Bun­des­gericht führte dazu aus, dass die vor­sor­gliche Beweis­ab­nahme dazu beitra­gen soll, aus­sicht­slose Prozesse zu ver­mei­den oder fortzuset­zen. Gemäss den Fest­stel­lun­gen der Vorin­stanz sei es dem Beschw­erde­führer jedoch nicht darum gegan­gen, den Prozess zu ver­mei­den oder das Ver­fahren irgend­wie zu vere­in­fachen (E. 1.4).