Der Beschwerdeführer wurde von seiner Bank eingeklagt, nachdem die Veräusserung seiner Wertschriften nicht ausreichte, um den ihm gewährten Kredit vollständig zurückzuzahlen. Beim Bezirksgericht Zürich stellte er gestützt auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO den Antrag, die Klägerin sei zur Edition diverser Unterlagen zu verpflichten, und es sei ihm die Frist zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort abzunehmen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da nicht hinreichend aufgezeigt worden sei, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte.
Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, sein Interesse an der Abschätzung der Prozess- und Beweischancen könne nicht umgesetzt werden, falls sein Begehren um vorsorgliche Beweisabnahme nicht gutgeheissen werde (E. 1.3). Das Bundesgericht führte dazu aus, dass die vorsorgliche Beweisabnahme dazu beitragen soll, aussichtslose Prozesse zu vermeiden oder fortzusetzen. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz sei es dem Beschwerdeführer jedoch nicht darum gegangen, den Prozess zu vermeiden oder das Verfahren irgendwie zu vereinfachen (E. 1.4).