Ein Abspruch auf vorsorgliche Beweisabnahme i.S.v. ZPO 158 setzt voraus, dass der Gesuchsteller eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht (lit. b), falls nicht das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt (lit. a). Im vorliegenden Fall war eine Beweismittelgefährdung behauptet worden; ein Zeuge müsse vorsorglich befragt werden, weil sein Erinnerungsvermögen im Lauf der Zeit abnehme.
Das BGer verwirft dieses Argument. Mit einer entscheidenden Reduktion der möglichen Beweiskraft sei nicht zu rechnen:
Die Vorinstanz hat zutreffend dafür gehalten, dass sich eine vorsorgliche Beweisabnahme aufgrund einer Gefährdung der Beweismittel (Art. 158 Abs. 1 lit. b 1. Satzteil ZPO) nur bei einer entscheidenden Reduktion der möglichen Beweiskraft des betreffenden Beweismittels rechtfertigt, wofür eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprechen muss […]. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich mit dem blossen Hinweis auf den allgemein bekannten Umstand, dass das Erinnerungsvermögen von Zeugen mit der Zeit nachlässt, nicht auf eine Gefährdung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO schliessen. Das abnehmende Erinnerungsvermögen liegt in der Natur dieses Beweismittels und rechtfertigt für sich allein keine vorsorgliche Beweisabnahme.