Die Rechtsprechung zu aOG 137 b ist auf BGG 123 II (erhebliche Tatsachen, entscheidende Beweismittel) anwendbar.
Im vorliegenden Fall ging es um die Revision eines Entscheids des BGer, mit dem eine staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen worden war. Solche Entscheide können nur revidiert werden aufgrund von neuen Tatsachen, die den Entscheid des BGer selbst betreffen. Die Revision des kantonal letztinstantzlichen Entscheids — der bei einer Abweisung aufrechterhalten bleibt — kann nicht durch das BGer erfolgen, sondern nur durch das kantonale Gericht nach den kantonalen Verfahrensregeln.