5F_5/2007: Revision nach BGG (amtl. Publ.)

Die Recht­sprechung zu aOG 137 b ist auf BGG 123 II (erhe­bliche Tat­sachen, entschei­dende Beweis­mit­tel) anwendbar. 

Im vor­liegen­den Fall ging es um die Revi­sion eines Entschei­ds des BGer, mit dem eine staat­srechtliche Beschw­erde abgewiesen wor­den war. Solche Entschei­de kön­nen nur rev­i­diert wer­den auf­grund von neuen Tat­sachen, die den Entscheid des BGer selb­st betr­e­f­fen. Die Revi­sion des kan­ton­al let­ztin­stant­zlichen Entschei­ds — der bei ein­er Abweisung aufrechter­hal­ten bleibt — kann nicht durch das BGer erfol­gen, son­dern nur durch das kan­tonale Gericht nach den kan­tonalen Verfahrensregeln.