Im vorliegenden Fall ging es um einen Arrest gegen die Republik Usbekistan für eine Forderung aus einem Vertrag mit der “Material- und Versorgungsbasis für den Bereich Mittelasien des Staatlichen Komitees Usbekistans für die Versorgung und Reparaturen in der Landwirtschaft ‘Uzselkhozsnabremont’ “. Die Vorinstanz des BGer, das KGer SZ, hatte den Arrestbefehl auf Beschwerde der Republik Usbekistans hin aufgehoben, weil deren Passivlegimation fehlte; das erwähnte Gebilde war nach usbekischem Recht wohl rechtlich selbständig.
Das BGer fasst im vorliegenden Urteil zunächst die Grundsätze zusammen, die für den Inhalt des Arresteinspracheverfahrens (SchKG 278 I) und den Weiterzug an die obere kantonale Instanz (SchKG 278 III) gelten:
Arrestbewilligung und ‑einsprache erfolgen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG wird der Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger u.a. glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht. Die “Glaubhaftmachung” umfasst den Bestand der Forderung in sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht […]. Die tatsächlichen Umstände der Entstehung der Arrestforderung sind glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn der Arrestrichter mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten […]. Die rechtliche Prüfung des Bestandes der Arrestforderung ist summarisch, d.h. weder endgültig noch restlos […].[…] Im Weiterzug an die obere kantonale Instanz (Art. 278 Abs. 3 SchKG) kann die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a ZPO). Darunter fällt u.a. die fehlerhafte Anwendung des SchKG, der ZPO oder die falsche Anwendung des ausländischen Rechts […]. Sodann kann im kantonalen Weiterzug nur die “offensichtlich unrichtige” bzw. willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung geltend gemacht werden […].
Der entscheidende Punkt, nämlich die rechtliche Selbständigkeit der vertraglichen Gegenpartei, ist allerdings keine Tat‑, sondern eine Rechtsfrage, weshalb IPRG 16 I auch vom “Nachweis”, nicht vom “Beweis”, des ausländischen Rechts spricht. Die Klägerin konnte daher a priori nicht auf eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung und ‑kognition oder eine Verletzung des Novenrechts berufen.