Vor BGer war im vorliegenden Fall die Beschwerdelegitimation der Gemeinde Feldbrunnen-St. Niklaus (SO) gegen einen kantonal letztlinstanzlichen Entscheid über das Steuerdomizil eines Ehepaars strittig. Das kantonale Steueramt SO hatte festgestellt, das Steuerdomizil eines Ehepaars liege für die Steuerperiode 2008 in der Stadt SO (und nicht in der Gemeinde). Das BGer verneinte die Legitimation der Gemeinde zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Nach BGG 89 II d sind Personen, Organisationen und Behörden legitimiert, “denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt”. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stünde hier die Beschwerde nach StHG 73 offen. Damit eine Gemeinde nach in StHG 73 II zur Beschwerde befugt ist, bedarf es u.a. einer ausdrücklichen materiellrechtlichen Ermächtigung. Hier fehlte es bereits an einer Ermächtigung im kantonalen Recht, so dass die Beschwerdelegitimation ausschied. Auch die Berufung der Gemeinde auf die allgemeine Legitimationsklausel von BGG 89 I half nicht. Diese Beschwerdebefugnis ist auf Privatpersonen zugeschnitten; das Gemeinwesen kann sich auf diese Klausel nur dann stützen, wenn es durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen ist, was hier nicht der Fall war:
“4.2 Unbestrittenermassen berührt der angefochtene Entscheid die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn in ihren fiskalischen Interessen. Jedoch handelt es sich hierbei nur um eine Betroffenheit in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträgerin. Zwar kann ein Gemeinwesen in bestimmten Fällen auch in hoheitlichen Interessen derart berührt sein, dass die Rechtsprechung von einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG ausgeht […]: Bei Eingriffen in spezifische eigene Sachanliegen wird die Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens etwa dann bejaht, wenn ein Hoheitsakt wesentliche öffentliche Interessen in einem Politikbereich betrifft, der ihm zur Regelung zugewiesen ist […]. Bejaht wurde das schutzwürdige Interesse sodann bei wichtigen vermögensrechtlichen Interessen wie [-Beispiele-]. Generell gilt jedoch, dass Gemeinwesen, wenn sie die Durchsetzung hoheitlicher Anliegen anstreben, nur restriktiv gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerdeführung zugelassen werden dürfen […]. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung oder der Einbezug in das Verfahren als Mitbetroffener oder ‑adressat reicht hierfür nicht aus […]. Ebenso wenig genügt das blosse Interesse an der Optimierung des Steuerertrages, um der Gemeinde ein hinreichendes Schutzinteresse zuzugestehen […]: In Steuerangelegenheiten, insbesondere im harmonisierten Bereich der direkten Steuern, hat der Gesetzgeber bereits durch die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Behörden im Sinne von Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG dafür gesorgt, dass das Gemeinwesen den öffentlichen Interessen wenn nötig auf dem Beschwerdeweg Nachachtung verschaffen kann […]. Das allgemeine Beschwerderecht des Gemeinwesens i.S.v. Art. 89 Abs. 1 BGG erscheint daher in solchen Fällen entbehrlich und scheidet regelmässig aus. Eine generell restriktive Handhabung der Legitimationspraxis bezüglich des bloss in fiskalischen Interessen betroffenen Gemeinwesens drängt sich auch deshalb auf, weil jedermann, dem die Beschwerdeberechtigung vor Bundesgericht zusteht, bereits unterinstanzlich Gelegenheit zur Ausübung der Verfahrensrechte erhalten muss […]: Wollte man jede Betroffenheit in fiskalischen Interessen genügen lassen, um die Beschwerdeberechtigung eines Gemeinwesens zu bejahen, würde dadurch der Verfahrensablauf vor den Vorinstanzen über Gebühr erschwert. Im Regelfall muss es deshalb in Fiskalsachen mit der Beschwerdeberechtigung der vom Bundesgesetzgeber als vertretungsbefugt bezeichneten Behörden (Art. 89 Abs. 2 BGG) sein Bewenden haben.”
Hier ging um die innerkantonale Festlegung des Steuerwohnsitzes und um die Steuerausscheidung zwischen zwei Gemeinden. Den betroffenen Gemeinden steht hier keine Regelungsbefugnis zu. Da sie ferner bloss als Mitadressaten und nur in fiskalischen Interessen betroffen waren, kam ihr das allgemeine Beschwerderecht nach BGG 89 I nicht zu.