Das Bundesgericht äussert sich zum Unternutzungsabzug beim Eigenmietwert (vgl. die Zusammenfassung des Urteils der NZZ). Ein solcher Abzug setzt voraus, dass es sich um für am Wohnsitz selbstgenutztes Eigentum handelt (und nicht um Zweit- bzw. Ferienwohnungen), dass die Raumreserve auf Gründen beruht, auf welche der Steuerpflichtige nicht direkt Einfluss hat, dass einzelne Räume tatsächlich und dauernd nicht benützt werden, dass der Steuerpflichtige dies nachweist, und dass es sich um eine langfristige Unternutzung handelt (und nicht um eine vorübergehende etwa wegen eines befristeten Auslandaufenthaltes eines Kindes), und dass nicht von Anfang an eine zu grosse Wohnung erworben wurde. Die Lehre empfiehlt zudem eine “(sehr) restriktive Handhabung”.
“Gesamthaft ist festzuhalten, dass sich ein Unternutzungsabzug selbst unter Berücksichtigung der eben hervorgehobenen restriktiven Gesichtspunkte zumindest dann rechtfertigt, wenn der Modell- zu einem Härtefall Anlass gibt (…). In einem solchen Fall müssen die in E. 2.5 angeführten Voraussetzungen angesichts des Normzwecks nicht unbedingt (alle) im gleichen Ausmass gegeben sein. Diese Frage ist hier aber genauso wenig endgültig zu beantworten wie diejenige, inwiefern bzw. auf welche Weise die genannten Voraussetzungen streng(er) anzuwenden sind, wenn nur entweder der Modell- oder ein Härtefall vorliegt, oder dann, wenn weder der eine noch der andere Fall zur Diskussion steht.”
Dennoch:
“Insbesondere einem in guten finanziellen Verhältnissen lebenden Pflichtigen dürfte es kaum gelingen, glaubhaft darzutun, dass er ein erst kürzlich erworbenes Eigenheim mit Raumreserve in Zukunft dauerhaft nicht als Abstellraum, Gästezimmer usw. verwenden wird.”