2C_87/2009: Unternutzungsabzug vom Eigenmietwert restriktiv (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht äussert sich zum Unter­nutzungsabzug beim Eigen­mi­etwert (vgl. die Zusam­men­fas­sung des Urteils der NZZ). Ein solch­er Abzug set­zt voraus, dass es sich um für am Wohn­sitz selb­st­genutztes Eigen­tum han­delt (und nicht um Zweit- bzw. Ferien­woh­nun­gen), dass die Raum­re­serve auf Grün­den beruht, auf welche der Steuerpflichtige nicht direkt Ein­fluss hat, dass einzelne Räume tat­säch­lich und dauernd nicht benützt wer­den, dass der Steuerpflichtige dies nach­weist, und dass es sich um eine langfristige Unter­nutzung han­delt (und nicht um eine vorüberge­hende etwa wegen eines befris­teten Aus­lan­daufen­thaltes eines Kindes), und dass nicht von Anfang an eine zu grosse Woh­nung erwor­ben wurde. Die Lehre emp­fiehlt zudem eine “(sehr) restrik­tive Handhabung”.

Zumin­d­est in Härte­fällen kann aber ein Unter­nutzungsabzug gewährt werden:

Gesamthaft ist festzuhal­ten, dass sich ein Unter­nutzungsabzug selb­st unter Berück­sich­ti­gung der eben her­vorge­hobe­nen restrik­tiv­en Gesicht­spunk­te zumin­d­est dann recht­fer­tigt, wenn der Mod­ell- zu einem Härte­fall Anlass gibt (…). In einem solchen Fall müssen die in E. 2.5 ange­führten Voraus­set­zun­gen angesichts des Nor­mzwecks nicht unbe­d­ingt (alle) im gle­ichen Aus­mass gegeben sein. Diese Frage ist hier aber genau­so wenig endgültig zu beant­worten wie diejenige, inwiefern bzw. auf welche Weise die genan­nten Voraus­set­zun­gen streng(er) anzuwen­den sind, wenn nur entwed­er der Mod­ell- oder ein Härte­fall vor­liegt, oder dann, wenn wed­er der eine noch der andere Fall zur Diskus­sion steht.”

Den­noch:

Ins­beson­dere einem in guten finanziellen Ver­hält­nis­sen leben­den Pflichti­gen dürfte es kaum gelin­gen, glaub­haft darzu­tun, dass er ein erst kür­zlich erwor­benes Eigen­heim mit Raum­re­serve in Zukun­ft dauer­haft nicht als Abstell­raum, Gästez­im­mer usw. ver­wen­den wird.”