1C_232/2014: BGer weist Entschädigungsforderungen von Anwohnern des Flughafens Zürich ab (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Entscheid vom 18. März 2016 hat­te das BGer eine mögliche Enteig­nung durch direk­ten Über­flug und eine mögliche Enteig­nung nach­bar­rechtlich­er Abwehransprüche infolge Fluglärms zu beurteilen. In den Jahren 2004 und 2005 reicht­en einige Grun­deigen­tümer aus der Gemeinde Düben­dorf für ihre Liegen­schaften Entschädi­gungs­begehren bei der Flughafen Zürich AG ein, welche die Begehren an die Eid­genös­sis­che Schätzungskom­mis­sion Kreis 10 (ESchK) über­wies. Die EschK wies die Entschädi­gungs­begehren der Grun­deigen­tümer ab, was zu ein­er Beschw­erde zunächst an das BVGer und dann an das BGer führte.

In Bezug auf die Enteig­nung durch direk­ten Über­flug kam das BGer nach ein­er Analyse der bish­eri­gen bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung zur Über­flugshöhe zum Schluss, dass die Über­schre­itung der Immis­sion­s­gren­zw­erte für Lärm für sich allein nicht genüge, um einen direk­ten Eigen­tum­se­in­griff zu beja­hen, son­dern zusät­zlich spezielle, für den Über­flug typ­is­che Beein­träch­ti­gun­gen physis­ch­er und/oder psy­chis­ch­er Art ver­langt wür­den. Die Beschw­erde­führer befän­den sich in der gle­ichen Lage wie andere Anwohn­er, die in der Nähe (aber nicht senkrecht unter) der Anflugschneise wohn­ten. Insofern hät­ten sie nur Anspruch auf pas­sive Schallschutz­mass­nah­men, um Gesund­heitsstörun­gen durch Aufweck­reak­tio­nen zu vermeiden.

Hin­sichtlich der Enteig­nung nach­bar­rechtlich­er Abwehransprüche brin­gen die Beschw­erde­führer vor, dass sie qua­si mit Sicht auf den Flughafen Zürich lebten, jedoch durch eine fak­tis­che mil­itärische Sper­rzone (der Mil­itär­flug­platz Düben­dorf habe regelmäs­sige Südan­flüge auf den Flughafen Zürich verun­möglicht) von ihm getren­nt gewe­sen seien. Die Ein­stel­lung des Mil­itär­flug­be­triebs in Düben­dorf sei abso­lut nicht vorherse­hbar gewe­sen. Das BGer teilt die Auf­fas­sung der Beschw­erde­führer nicht und führt Fol­gen­des aus:

Der Betrieb des Mil­itär­flug­platzes Düben­dorf schränk­te zwar die Möglichkeit regelmäs­siger Südan­flüge ein, war aber selb­st eine wichtige Quelle von Fluglärm: Auf­grund der sehr laut­en Mil­itär­jets wur­den in der näheren Umge­bung des Flug­platzes […] sog­ar die Alarmw­erte für Fluglärm über­schrit­ten […]. Für die Bewohn­er von Düben­dorf und Umge­bung war somit vorherse­hbar, dass sie zunehmen­dem Fluglärm aus­ge­set­zt sein kön­nten, sei es vom Mil­itär­flug­platz Düben­dorf (im Fall ein­er Zunahme des Mil­itär­flug­be­triebs zulas­ten der Zivil­luft­fahrt), sei es durch den Flughafen Zürich (bei der umgekehrten Entwick­lung), sei es durch bei­de gemein­sam (wie in den Jahren 2003–2005, nach Ein­führung der Südan­flüge und vor Ein­stel­lung des Mil­itär­be­triebs) […] (E. 3.5.).

Nach dem Gesagten könne an der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung fest­ge­hal­ten wer­den, wonach als Stich­tag für die Vorherse­hbarkeit für Fluglär­mim­mis­sio­nen im Einzugs­bere­ich der schweiz­erischen Lan­des­flughäfen der 1. Jan­u­ar 1961 gelte. Das BGer weist die Beschw­erde ab und aufer­legt den Beschw­erde­führern Gericht­skosten von Fr. 10’000.–.