Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid vom 18. März 2016 hatte das BGer eine mögliche Enteignung durch direkten Überflug und eine mögliche Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche infolge Fluglärms zu beurteilen. In den Jahren 2004 und 2005 reichten einige Grundeigentümer aus der Gemeinde Dübendorf für ihre Liegenschaften Entschädigungsbegehren bei der Flughafen Zürich AG ein, welche die Begehren an die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 (ESchK) überwies. Die EschK wies die Entschädigungsbegehren der Grundeigentümer ab, was zu einer Beschwerde zunächst an das BVGer und dann an das BGer führte.
In Bezug auf die Enteignung durch direkten Überflug kam das BGer nach einer Analyse der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Überflugshöhe zum Schluss, dass die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für Lärm für sich allein nicht genüge, um einen direkten Eigentumseingriff zu bejahen, sondern zusätzlich spezielle, für den Überflug typische Beeinträchtigungen physischer und/oder psychischer Art verlangt würden. Die Beschwerdeführer befänden sich in der gleichen Lage wie andere Anwohner, die in der Nähe (aber nicht senkrecht unter) der Anflugschneise wohnten. Insofern hätten sie nur Anspruch auf passive Schallschutzmassnahmen, um Gesundheitsstörungen durch Aufweckreaktionen zu vermeiden.
Hinsichtlich der Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche bringen die Beschwerdeführer vor, dass sie quasi mit Sicht auf den Flughafen Zürich lebten, jedoch durch eine faktische militärische Sperrzone (der Militärflugplatz Dübendorf habe regelmässige Südanflüge auf den Flughafen Zürich verunmöglicht) von ihm getrennt gewesen seien. Die Einstellung des Militärflugbetriebs in Dübendorf sei absolut nicht vorhersehbar gewesen. Das BGer teilt die Auffassung der Beschwerdeführer nicht und führt Folgendes aus:
Der Betrieb des Militärflugplatzes Dübendorf schränkte zwar die Möglichkeit regelmässiger Südanflüge ein, war aber selbst eine wichtige Quelle von Fluglärm: Aufgrund der sehr lauten Militärjets wurden in der näheren Umgebung des Flugplatzes […] sogar die Alarmwerte für Fluglärm überschritten […]. Für die Bewohner von Dübendorf und Umgebung war somit vorhersehbar, dass sie zunehmendem Fluglärm ausgesetzt sein könnten, sei es vom Militärflugplatz Dübendorf (im Fall einer Zunahme des Militärflugbetriebs zulasten der Zivilluftfahrt), sei es durch den Flughafen Zürich (bei der umgekehrten Entwicklung), sei es durch beide gemeinsam (wie in den Jahren 2003–2005, nach Einführung der Südanflüge und vor Einstellung des Militärbetriebs) […] (E. 3.5.).
Nach dem Gesagten könne an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgehalten werden, wonach als Stichtag für die Vorhersehbarkeit für Fluglärmimmissionen im Einzugsbereich der schweizerischen Landesflughäfen der 1. Januar 1961 gelte. Das BGer weist die Beschwerde ab und auferlegt den Beschwerdeführern Gerichtskosten von Fr. 10’000.–.